Sky ist für die Münchner Justiz kein unbekanntes Unternehmen, schon zuvor durfte ich für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen eine teilweise rechtswidrige Gestaltung, mit der es Verbrauchern erschwert wurde, den Kündigungsbutton gem. § 312k BGB zu nutzen, vor LG München I und OLG München angehen.
Dass das vielleicht kein bedauerliches Versehen war, sondern möglicherweise ein System dahinter stecken könnte, um Verbrauchern die lästige Kündigung zu erschweren, zeigt ein aktuelles Verfahren, das ich vor dem Landgericht München I erfolgreich beenden konnte, wobei das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Mal wieder ging es um Gestaltungen, die aus unserer Sicht die Kündigung unnötig erschweren.
Viele Fragen zum Kündigungsbutton kann man sich recht einfach erklären, wenn man sich vor Augen hält, dass der Gesetzgeber damit eine besonders einfache, unmittelbar erreichbare Lösung für Verbraucher schaffen wollte, die bisherigen Kündigungsmöglichkeiten ergänzt und damit die Loslösung vom Vertrag erleichtert. Kündigende Verbraucher kurbeln den Wettbewerb an, das ist daher ein erwünschtes Verhalten.
Irreführende Beschriftung des Links zum Kündigungsformular
Das LG München I folgt uns zunächst bei der Frage der Beschriftung des Links zum Kündigungsformular. Machen wir doch einmal einen Test, finden Sie den Link?
LinkwuesteHaben Sie sich die Zeit genommen, sich durch diese „Link-Wüste“ zu quälen? Fühlt sich das für Sie „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich“ an? Das LG München I meint mit uns, dass das nicht der Fall ist, was sich gerade aus der Gesamtschau ergibt:
„Die parallele Zurverfügungstellung von zwei unterschiedlichen Schaltflächen, die beide gegenüber dem Verbraucher den Eindruck erwecken, sich mit dem Thema Kündigung/Vertragsbeendigung zu beschäftigen, ohne deutlich zu machen, dass nur die Schaltfläche „Abo beenden“ der Kündigungsbutton ist, stellt keine hinreichend klare und gut lesbare Kündigungsschaltfläche iSv § 312k Abs. 2 S. 2 BGB dar. Es fehlt an der erforderlichen Präzision der Angabe (OLG Schleswig, GRUR-RR 2026, 272). Bereits die unterschiedliche Wortwahl „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“ lässt den Verbraucher perplex zurück, was mit dieser unterschiedlichen Wortwahl gemeint sein könnte. Denn, wie auch die Beklagtenseite ausführt, besteht an sich kein semantischer Unterschied zwischen „Abo beenden“ und „Kündigung“, beides zielt auf ein Vertragsende hin.“
Dass das kein Zufall war, hier unterschiedliche Begriffe zu verwenden, kann man nur mutmaßen.
Von der Kündigungsseite weglenkende Kündigungs-Informationen
Spannend ist der zweite Punkt, nämlich das Weglenken von kündigungswilligen Kunden vom Kündigungsformular. Das Gericht beanstandet mit uns den Link „Infos zur Kündigung“, die so Verbraucher weglenkt, da sich genau dort kein Kündigungsformular findet.
„b) Das Vorhalten der Schaltfläche „Infos zur Kündigung“ verstößt gegen § 312k Abs. 2 Nr. 1 BGB, da diese Schaltfläche entgegen des aufgrund ihrer Bezeichnung „Infos zur Kündigung“ erwartbaren Inhalts nicht zu einer Kündigungsschaltfläche iSv § 312k Abs. 2 S. 1 BGB führt.
aa) Anhand der Bezeichnung „Infos zur Kündigung“ muss der angesprochene Verkehrskreis davon ausgehen, dass sich dort alle für die Kündigung relevanten Informationen finden. Dies ist aber nicht der Fall, da ein Hinweis auf die einfache elektronische Kündigung nicht enthalten ist. Der Button „Infos zur Kündigung“ stellt lediglich die Möglichkeiten der Kündigung über Telefon, Chat oder WhatsApp vor.
bb) Zwar weist die Beklagtenseite zu Recht darauf hin, dass auf der verlinkten Seite selbst ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Kündigungsmöglichkeiten nicht abschließend ausgeführt sind; so heißt es dort „Um zu kündigen, kannst du uns unter anderen wie folgt kontaktieren“. Diese zutreffende Klarstellung erscheint aber andererseits erst bei Anklicken des Links auf der Eingangsseite; d.h. die Schaltfläche „Infos zur Kündigung“ macht gerade nicht deutlich, dass es nur um einige, ausgewählte Infos zur Kündigung geht. Darüber hinaus führt auch der Zusatz „unter anderem“ zur Verwirrung des Verbrauchers und der von § 312k BGB sanktionierten Erschwerung der Kündigung, da dem Kündigungswilligen gerade nicht gesagt wird, welche anderen Kündigungsmöglichkeiten es wo gibt. Eine Verlinkung oder auch nur ein Hinweis auf den Kündigungsbutton unter „Abo beenden“ findet sich hier nämlich nicht.“
Die Argumentation Skys war recht simpel: Zusätzliche Informationen können nicht unzulässig sein. Doch, sagt das LG München I, wenn das zum Weglenken von Verbrauchern führt.
Pflichtangabe eines Kündigungsgrundes
Auch beliebt ist es bei Unternehmen, Verbraucher mit unnötigen Pflichtangaben im Rahmen der Kündigung zu Gängeln. Unser Argument: Eine Kündigung wäre auch mit den knappsten Angaben, zum Beispiel per Postkarte, möglich, solange das Unternehmen erkennt, worauf sich die Kündigungserklärung bezieht. Ich warte auf den Tag, an dem ein Unternehmen die Angaben der Schuhgröße und des Sternzeichens erwartet, damit ein Kündigungsformular verschickt werden kann. Zugegeben, der abgefragte Mindestinhalt bei Sky war hier etwas weniger dramatisch: Die Abfrage eines Kündigungsgrunds sieht die gesetzliche Regelung aber ausdrücklich nur für die außerordentliche Kündigung vor nicht für die ordentliche Kündigung. Das macht auch Sinn. Eine außerordentliche Kündigung bedarf in der Regel eines Grundes zur Wirksamkeit.
„c) Aus § 312k Abs. 2 S. 1 a) ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei der ordentlichen Kündigung der Kündigungsgrund nicht zwingend abgefragt werden darf und keine Pflichtangabe sein kann (MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312k Rn. 16; Stiegler VuR 2021, 448, unter Verweis auf die Gesetzesgenese).
aa) So war es aber hier. Eine finale Bearbeitung, bzw. das Abschicken der Kündigung war nur möglich, wenn im Drop-Down Menu „Kündigungsgrund“ ein Kündigungsgrund angeklickt worden war. Damit wurde der Kündigungsgrund zu einer unzulässigen Pflichtangabe.“
Auch die pfiffige Idee Skys, hier die Möglichkeit im Dropdown-Feld auch anzugeben, dass man keinen Grund für die Kündigung hat (was aktiv ausgewählt werden musste), hat das Gericht durchschaut. Hier werden unnötig Verbraucher gegängelt:
„Daran ändert nichts, dass im Drop-Down Menu an letzter Stelle der Text „kein Grund“ angeklickt werden konnte. Denn einerseits waren die einzelnen Optionen des Drop-Down Menus nicht unmittelbar iSv § 312k Abs. 2 S. 4 BGB zugänglich, da erst das Menu angeklickt werden musste. Andererseits wurde hier generell ein Datum abgefragt, für das keine gesetzliche Auskunftspflicht bestand.“
Salami-Taktik für das Kündigungsformular
Auch eine weitere Unsitte hat das Landgericht München I Sky untersagt: die Salami-Taktik beim Darstellen des Kündigungsformulars, bei dem erst nach Eingabe mancher Informationen die restlichen einzugebenden Informationen abgefragt wurden, weil vorher schlicht nicht alle Felder des Kündigungsformulars angezeigt wurden.
„Das Anzeigen der Kündigungsschaltfläche nach Anklicken der Schaltfläche „Abo beenden“ in zwei Tranchen, verstößt ebenfalls gegen § 312k Abs. 2 BGB, da der Link nicht unmittelbar zu der gesamten Kündigungsseite führt (LG München I, GRUR-RS 2026, 3316). Aus dem Wortlaut des § 312k BGB ergibt sich, dass eine einheitliche Anzeige erforderlich ist, damit der Kündigungswillige von vornherein erkennen kann, welche Angaben er für seine Kündigung zu machen hat. Die hier streitgegenständliche Aufspaltung in zwei Teile – zunächst die Abfrage der Kündigungsart und danach die Abfrage bzw. Eingabe der relevanten Daten – schafft Unklarheit diesbezüglich und ist insoweit geeignet, den kündigungswilligen Vertragspartner von seiner Kündigung abzuhalten (OLG Köln GRUR-RR 2025, 121).“
Fazit
Einmal wieder musste Sky in die Schranken verwiesen werden, weil man, nachdem man versucht hat, Kunden vielleicht weniger durch Leistung zu überzeugen, sondern eher bei der Kündigung zu behindern. So werden nach und nach durch die Rechtsprechung die Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten von Unternehmen weiter abgesteckt – in der Regel nicht zu Gunsten von Unternehmen.