Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
Fluggastrechte

Treue Blogleser? Lufthansa überarbeitet (mal wieder) Regelnzur Couponreihenfolge

Nach dem BGH-Urteil hat Lufthansa die Regeln zur Couponreihenfolge schon dreimal umgeschrieben – jedes Mal mit heißer Nadel. Erst die freundliche Bitte, Planänderungen zu melden (rechtlich wertlos), dann das Formular, jetzt die Nachbesserung: Bei nicht erstattbaren Tarifen soll es künftig keine Erstattung mehr geben, wenn nur noch der Zubringer geflogen wird. Ob das zu den aktuell noch geltenden Bedingungen passt und AGB-rechtlich hält, ist mehr als zweifelhaft. Auch Non-Flex-Tickets sind deshalb oft kein Grund zur Verzweiflung.

Im Herbst letzten Jahres hat das Lufthansa Kalt erwischt: endlich hat der Bundesgerichtshof dem Unternehmen den Zahn gezogen, das über viele Jahre strikt auf die Einhaltung der sogenannten „Couponreihenfolge“ pocht. Kurz: wer seinen Teller nicht aufisst, darf gar nichts essen (oder muss nachzahlen).


Inzwischen hat die (mindestens?) dritte Änderung der Regeln stattgefunden, da man offenbar jeweils mit (zu) heißer Nadel AGB umgestrickt hatte.


1. Phase: Bitte melden sie sich, wenn sich ihre Pläne ändern

In der ersten Phase, in den ab 29. Oktober 2025 geltenden AGB, war man offenbar äußerst verzweifelt und bat den Fluggast darum, sich doch nach Möglichkeit zu melden, wenn sich seine Reisepläne ändern. Das ist, jeder Jurist wird es erkennen, eine freundliche Bitte, rechtlich aber Unsinn. Wer einfach den ersten Flug ausfallen ließ, musste trotzdem befördert werden.

2. Phase: Formular zur Änderungsmitteilung – Spott über aktuelle AGB

Lufthansa ergänzte später in den Beförderungsbedingungen einen Link zum Formular, über das die Änderungsmitteilung erfolgen soll.
Ich berichtete im Blog zugleich über weitere Murks in den AGB, mit denen sich Lufthansa selbst ein Bein stellt. Aus nicht stornierbaren teuren Langstrecken-Tickets werden weitgehend stornierbare Kurzstrecken-Tickets, indem Fluggäste die Reiseplanänderung mitteilen und von zum Beispiel vier Flügen nur noch einen einzigen Flug antreten, wie zum Beispiel den Zubringerflug von Düsseldorf nach Frankfurt. Für diesen Fall sahen die AGB von Lufthansa eine Nachberechnung vor, auch zu Gunsten des Kunden. Darüber berichtete ansonsten aus meiner Sicht kein anderes Medium.

3. Loch gestopft?

Rein zufällig teilte Lufthansa gestern Vertriebspartnern mit, dass an dieser Stelle nachgebessert wird. Künftig soll Fluggästen in diesem Fall, wenn ein nicht erstattbarer Tarif gebucht worden ist, keine Erstattungen zufließen.

Ob dieses Vorgehen mit den aktuell noch immer abrufbaren Beförderungsbedingungen in Einklang zu bringen ist, halte ich für fraglich. Auch für den Fall, dass die Beförderungsbedingungen angepasst werden, habe ich doch erhebliche AGB-rechtliche Bedenken.

Fazit

Es bleibt spannend und auch bei nicht erstattbaren Tickets sollten Fluggäste nicht verzweifeln sondern z.B. das Angebot einer kostenlosen Erstberatung in Anspruch nehmen.

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