16,04 € urteilt das Amtsgericht Düsseldorf für meinen Mandanten aus, der einen Flug nicht angetreten hat. Klingt nach einer Lappalie, mit der die Justiz nicht belastet werden sollte. Tatsächlich verbirgt sich dahinter deutlich mehr.
Erstattung nach No-Show
Nach herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung können Luftfahrtunternehmen in ihren Geschäftsbedingungen unter deutschem Recht nicht ausschließen, dass Fluggäste ersparte Aufwendungen erstattet erhalten, wenn ein Flug nicht angetreten wird, wie es § 648 BGB vorsieht. Selbst wenn ein nicht stornierbares Ticket im billigsten Tarif gebucht wird, ist in der Regel die Erstattung der ersparten Aufwendungen zu leisten. Der Hintergrund ist klar: Der Werkunternehmer soll durch eine Kündigung nicht wirtschaftlich besser stehen, als hätte er den Vertrag durchgeführt. Was die Höhe dieser ersparten Aufwendungen angeht, macht es der EU-Verordnungsgeber Fluggästen hier an dieser Stelle recht einfach und legt den Airlines-Informationspflichten zu Steuern und Gebühren auf, Art. 23 der VO 1008/2008/EG.
Inhalt der Buchungsbestätigung
Mein Mandant warf dazu einen Blick auf die Buchungsbestätigung, die auch Steuern und Gebühren für die zwei gebuchten Passagiere auf der Strecke Düsseldorf-Malaga am 10. März 2026 auswies:

Auf dieser Basis leistete Eurowings eine Erstattung von 43,94 €, erkannte später auch an, den Umweltkostenzuschlag von 3,00 € zahlen zu müssen.
Tatsächlich: Ersparte Aufwendungen viel höher
Mein Mandant wunderte sich über die geringe Erstattung und rechnete nach. Er zog dafür mit doch einigem Aufwand alle öffentlich verfügbaren Quellen zu den Aufwendungen hinzu und stellte mit Erstaunen fest: Die angegebenen Steuern und Gebühren sind zu niedrig. Er recherchierte für zwei Fluggäste:
- Luftverkehrsteuer: 31,06 €
- Flughafenentgelte DUS: 40,02 €
- Luftsicherheitsgebühr Bund: 21,46 €
- Summe: 92,54 EUR.
Eurowings trat dem auch nicht entgegen, argumentierte vielmehr (nicht anwaltlich vertreten), dass relevant ja nur die Angaben in der Buchungsbestätigung seien. Diese Argumentation ist nicht neu. Bisher haben sich aber nur wenige vertrauenswürdige Billigflieger darauf berufen und sind damit vor dem Bundesgerichtshof gescheitert.Klar ist: Nur durch eine andere Angabe im Buchungsprozess und auf der Buchungsbestätigung kann sich ein Luftfahrtunternehmen nicht vor berechtigten Ansprüchen verstecken.
AG Düsseldorf: Flugnebenkosten „teilweise nicht zutreffend aufgelistet“
Das Amtsgericht Düsseldorf drückt sich in seinem nun zusprechenden Urteil äußerst diplomatisch aus: Die Flugnebenkosten seien in der Buchungsbestätigung teilweise nicht zutreffend aufgelistet. Kurz: Eurowings hat hier geflunkert. Mein Mandant war im vollen Umfang erfolgreich.
Fazit
Sollten auch Sie in der letzten Zeit einen Flug von Eurowings nicht genutzt haben und die Erstattung der nicht verbrauchten Steuern und Gebühren („ersparten Aufwendungen“) verlangt haben, lohnt es sich noch einmal nachzurechnen. Sollte es sich hierbei nicht um einen bedauerlichen Einzelfall handeln, so hätte Eurowings mit der Masche ordentlich Geld fürs Nichtstun verdient.
AG Düsseldorf, Urt. v. 09.09.2026, 54 C 68/26 hier im Volltext