Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
Verbraucherrecht

BGH zum Kündigungsbutton: Warum Sie jetzt langfristige Verträge überprüfen – und möglicherweise sofort kündigen sollten

Heute ist offenbar der Tag des Kündigungsbuttons. Nach der Entscheidung in Sachen Sky-Kündigungsbutton vom Landgericht München I, wiesen mich Nutzer zudem auf eine brandaktuelle Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs in

Heute ist offenbar der Tag des Kündigungsbuttons. Nach der Entscheidung in Sachen Sky-Kündigungsbutton vom Landgericht München I, wiesen mich Nutzer zudem auf eine brandaktuelle Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs in Sachen Kündigungsbutton hin.

Handyvertrag, DSL, Strom, Gas oder Streamingdienst – viele von uns haben laufende Verträge, die wir eigentlich schon längst loswerden wollten. Was viele allerdings nicht wissen: Fehler beim gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton können Verbrauchern unter Umständen ein außerordentliches, fristloses Kündigungsrecht verschaffen, § 312k Abs. 6.

Der Kündigungsbutton – eine große Erleichterung für Verbraucher

Vom sogenannten Kündigungsbutton (§ 312k BGB) haben Sie vermutlich bereits gelesen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Verbraucher langfristige Verträge online genauso einfach kündigen können, wie sie diese abgeschlossen haben.

Dafür gibt es klare gesetzliche Vorgaben: Der Kündigungsbutton muss leicht auffindbar sein und der gesamte Kündigungsprozess soll einfach, verständlich und ohne unnötige Hürden funktionieren.

Dass sich nicht alle Unternehmen daran halten, ist allerdings nichts Neues. Ich habe bereits mehrfach erfolgreich Verfahren für Verbraucherverbände geführt, weil Unternehmen den Kündigungsprozess unnötig erschwert haben. Zu den bekanntesten Unternehmen auf der Gegenseite gehörten unter anderem 1&1 und sky.

Verstöße können teuer werden – für Unternehmen

Besonders interessant für Verbraucher ist die Sanktion des Gesetzgebers: Verstößt ein Unternehmen gegen die Vorgaben des § 312k BGB, kann dies nach § 312k Abs. 6 BGB ein außerordentliches und fristloses Kündigungsrecht für den Verbraucher auslösen.

Genau deshalb lohnt es sich, einen Blick auf den Kündigungsprozess eurer Verträge zu werfen.

Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Verbraucher

Für zusätzliche Klarheit sorgt nun eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 16.07.2026, I ZR 200/25). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen einen Fitnessstudio-Betreiber.

Das Problem: Nach dem Klick auf den Kündigungsbutton gelangten Verbraucher zwar auf die gesetzlich vorgesehene Bestätigungsseite. Dort fanden sich jedoch zusätzlich Werbe- und Ablenkungselemente, so die Pressemitteilung. Unter anderem wurde prominent angeboten, den Vertrag statt einer Kündigung einfach zu pausieren.

Der BGH stellte klar: Genau das ist unzulässig.

Nach den Vorgaben des § 312k BGB darf die Bestätigungsseite ausschließlich die Informationen enthalten, die für die Kündigung erforderlich sind. Zusätzliche Angebote, Werbung oder Hinweise haben dort nichts verloren. Der Zweck der Vorschrift ist eindeutig: Verbraucher sollen ihre Kündigung einfach, schnell und ohne Beeinflussung erklären können. So liest man es aus der Pressemitteilung.

Was bedeutet das in der Praxis?

Wenn man sich die Kündigungsseiten verschiedener Unternehmen anschaut, werden Sie häufig feststellen, dass dort deutlich mehr zu sehen ist als nur das eigentliche Kündigungsformular.

Auf den von mir dokumentierten Beispielen finden sich unter anderem:

  • Angebote zum Pausieren des Vertrags,
  • Hinweise auf alternative Tarife
  • Werbeeinblendungen
  • zusätzliche Serviceangebote oder
  • sonstige Inhalte, die von der eigentlichen Kündigung ablenken.

Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der pressemitteilungen, denn Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, spricht vieles dafür, dass solche Elemente dort grundsätzlich nichts zu suchen haben.

Wer ohnehin schon länger einen Vertrag kündigen wollte, sollte sich den jeweiligen Kündigungsprozess seines Vertragspartners genauer ansehen.

Erfüllt die Kündigungsseite nicht die gesetzlichen Anforderungen, kann dies unter Umständen ein fristloses Kündigungsrecht begründen. Ob dies im Einzelfall tatsächlich der Fall ist, hängt selbstverständlich von der konkreten Ausgestaltung des Kündigungsprozesses ab.

Wie sollte man kündigen?

Ich empfehle, die Kündigung zusätzlich per E-Mail zu versenden. Die entsprechende Adresse findet ihr regelmäßig im Impressum des jeweiligen Unternehmens.

Beispiele sind unter anderem:

  • support@waipu.tv
  • info@freenet-mobilfunk.de
  • impressum@sky.de
  • impressum@cc.o2online.de
  • impressum@vodafone.com
  • info@1und1.de
  • impressum@telekom.de

(Ich habe nicht den Stand jeder Kündigungsseite geprüft)

Musterformulierung für die Kündigung

Eeine mögliche Formulierung wäre:

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Verweis auf § 312k Abs. 6 BGB kündige ich hiermit meinen Vertrag xxxx außerordentlich fristlos.

Mit freundlichen Grüßen

Name

Ich halte es für sinnvoll, zum Zeitpunkt der Kündigung ein Bildschirmfoto der Kündigungsseite anzufertigen.

Fazit

Gerade nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs lohnt es sich, bestehende Verträge einmal genauer unter die Lupe zu nehmen. Für viele Verbraucher könnte sich dadurch eine Möglichkeit ergeben, sich deutlich früher von einem langfristigen Vertrag zu lösen, als bisher angenommen. Haben auch Sie Probleme mit einem rechtswidrig gestalteten Kündigungsformular? Nutzen Sie gerne das Angebot der kostenlosen Erstberatung.

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