Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
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Reform der EU-Fluggastrechte – Warum sie enttäuscht

Warum die Reform der EU-Fluggastrechte Verbraucher nicht erfreuen sollte. Ein langer Kampf zwischen den Beteiligten scheint zu einem Ende gekommen zu sein, wenn man einer aktuellen Pressemitteilung aus

Warum die Reform der EU-Fluggastrechte Verbraucher nicht erfreuen sollte. Ein langer Kampf zwischen den Beteiligten scheint zu einem Ende gekommen zu sein, wenn man einer aktuellen Pressemitteilung  aus Brüssel Glauben schenken darf. Die nunmehr rund 21 Jahre alte Fluggastrechte-Verordnung 261/2004/EG soll Änderungen erhalten, die im Jahr 2027 in Kraft treten sollen. Dem gehen Bemühungen der Mitgliedstaaten voraus, die Rechte für Fluggäste stark einzudampfen. Dem stellte sich das Europäische Parlament entgegen, das die Rechte nicht kürzen, sondern sogar noch Erweiterungen der Rechte für Fluggäste erzielen wollte.

Aus meiner Sicht ist das Ergebnis zwar akzeptabel, weil wichtige Rechte auch künftig Bestand haben, aber dennoch nicht sonderlich erfreulich. Die Alternative, den Verhandlungsprozess durch das Parlament einfach scheitern zu lassen, um die jetzige Situation fortzusetzen, hätte ich für vorzugswürdig gehalten.

Ein aufmerksamer Nutzer bei x.com wies auf den aktuellen Text der Änderungen hin, der hier abrufbar ist.

Kein Multimodaler Transport mitgeregelt

Seit Jahren soll es angeblich Bestrebungen geben, auch den multimodalen Transport im Sinne des Fluggasts mitzuregeln insbesondere die Kombination aus Bus und Flugzeug oder Bahn und Flugzeug, die zum Beispiel von der Lufthansa mit hohem Erfolg angeboten wird. Fluggäste, die zwischen zwei Verkehrsmitteln umsteigen, sind weiterhin weitgehend ungeschützt, da dazu keine Neuregelung gefunden wurde.

Mehr Zeit für Umbuchungen nach Annullierungen

Sah die Verordnung bisher vor, dass im Falle einer Annullierung oder Beförderungsverweigerung ohne zeitliche Vorgaben eine Alternative gestellt werden muss, soll Luftfahrtunternehmen nun eine Frist von drei Stunden zur Seite stehen, die ablaufen muss, bevor Fluggäste selbst eine Ersatzbeförderung organisieren dürfen. Der Abendflug um 20:00 Uhr ab Berlin wird damit zu einer Zwangsübernachtung in Berlin, da das Nachtflugverbot alternative Beförderungen dann am gleichen Abend unmöglich macht. Das ist heute anders.

Höchstgrenze für Kosten der Umbuchung nach Annullierung

Falls ich die Pressemitteilung richtig verstehe, werden Luftfahrtunternehmen, die sich nicht um die Umbuchung kümmern, künftig durch finanzielle Vorteile belohnt. So soll die Ersatzfähigkeit von Ersatzflügen auf 400 % des ursprünglichen Ticketpreises begrenzt werden. Wer also mit einem Billigflieger für 20 oder 40 € innerhalb Europas verreist, wird mit großer Sicherheit für einen Ersatzflug, der kurzfristig gebucht werden muss, ordentlich draufzahlen.

Ein Grund für diese Entlastung der Luftfahrtunternehmen ist nicht ersichtlich denn alle Unternehmen in der Luftfahrt verlangen für kurzfristige Flüge besonders viel Geld und verdienen deswegen an diesem System.

96 Stunden Zeit für Information über Rechte

Müssen nach Artikel 14 der aktuellen Regelung der Fluggastrechteverordnung bei Annullierung oder Beförderungsverweigerung die Informationen zu den Rechten ausgehändigt werden, sollen Luftfahrtunternehmen offenbar künftig dafür 96 Stunden Zeit erhalten.

30-Tage-Frist zur Bearbeitung von Fluggast-Anfragen

Für Erstattungen nach einer Annullierung hat ein Luftfahrtunternehmen bisher sieben Tage Zeit. Künftig gilt für Ansprüche nach der Verordnung eine Bearbeitungs- und gegebenenfalls Zahlungsfrist von ganzen 30 Tagen. Das ist eine deutliche Verschlechterung gegenüber der jetzigen Situation, denn es ist sogar denkbar, dass auch Fristsetzungen von Fluggästen, die unterhalb dieser 30 Tage liegen, unwirksam sind. Der chilling Effekt solch langer Fristen ist sicher nicht zufällig.

Mahlzeiten erst ab 3 Stunden und dann alle fünf Stunden

Auch die Regelungen zur Verpflegung wurden angepasst. Erfrischungen sollen es weiterhin ab zwei Stunden geben, Mahlzeiten erst ab drei und dann alle fünf Stunden.

Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen?

Geplant ist offenbar auch ein weiter detaillierter Katalog von außergewöhnlichen Umständen, auf die sich Luftfahrtunternehmen berufen können, wenn Fluggäste eine Ausgleichsleistung nach der Verordnung verlangen.

In der Pressemitteilung liest es sich so, als bestünden im Falle von außergewöhnlichen Umständen keine Ansprüche auf Entschädigungen. Nach der aktuellen Rechtslage ist dies nicht so: Denn selbst bei außergewöhnlichen Umständen müssen sich Luftfahrtunternehmen darum bemühen, die Fluggäste mit möglichst wenig Zeitverlust anderweitig an ihr Ziel zu bekommen, zum Beispiel durch Umbuchen auf andere Flüge oder Verkehrsmittel. Andernfalls müssen sie – auch bei außergewöhnlichen Umständen – zahlen.

Würde diese Änderung tatsächlich so in Kraft treten, wäre das eine starke Beschneidung der Rechte von Fluggästen gegenüber der jetzigen Situation, denn außergewöhnliche Umstände sind Stand heute nur in sehr wenigen Fällen wirklich ein valider Punkt für Airlines, obwohl er gerne vorgebracht wird.

Anwendungsbereich verengt? Aber Ausweitung auf Drittländer beabsichtigt

Der Pressemitteilung lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der internationale Anwendungsbereich verengt werden könnte. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs konnte auch bei einem außerhalb der EU startenden Luftfahrtunternehmen, das außerhalb der EU seinen Sitz hat, ein Anspruch auf Ausgleichsleistung bestehen, wenn die Buchung weiterführend auch EU-Luftfahrtunternehmen enthielt. Das könnte nun wegfallen, sollte die Regelung zum Anwendungsbereich überarbeitet und damit die Rechtsprechung des EuGH überholt werden. In Aussicht gestellt wird die Ausweitung auf solche Luftfahrtunternehmen und Flüge, die bisher nicht erfasst sind. Das wäre eine sehr spannende Änderung und positiv für Fluggäste als auch für Luftfahrtunternehmen, die bisher unter Verweis auf die Wettbewerbsbedingungen eine Ungleichheit beanstanden.

Positive Änderungen

Positiv finde ich die Regelung zum künftigen Recht auf Mitnahme auf Flügen, wenn es zum No-Show auf früheren Flügen gekommen ist. Wie genau diese Regelung gestaltet wird, bleibt abzuwarten. Auch die einheitlichen Preisangaben, nämlich durch Vorgaben im Hinblick auf ein enthaltenes Handgepäckstück, halte ich für sinnvoll. Dass bei Wegfall des Gepäckstücks ein Rabatt gewährt wird, wird Billigairlines zu Umgehungsversuchen einladen.

Es ist erwartbar dass die Informationspflichten der Luftfahrtunternehmen zur Ursache von Störungen im Flugbetrieb spannend werden, da sich aus unzureichenden Informationen auch ein Schadensersatzanspruch ergeben könnte. Bisher konnten Luftfahrtunternehmen in Bezug auf außergewöhnliche Umstände weitreichend flunkern, dies unter Bezugnahme auf die Meinungsfreiheit, die auch Rechtsansichten umfasst. Wenn in tatsächlicher Hinsicht aber die Umstände dargelegt werden müssen, werden Luftfahrtsunternehmen in ihren Möglichkeiten, Fluggäste hinters Licht zu führen, beschnitten.

Fazit

Ich bin sehr gespannt auf die finale Fassung der neuen Verordnung, um dann zu prüfen, welche Änderungen sich tatsächlich für Fluggäste ergeben. Die aktuelle Pressemitteilung lässt viele Fragen offen, zeigt aber im Übrigen auch einige deutliche Verschlechterungen für Fluggäste.

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