Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
Allgemeines

AG Düsseldorf: Eurowings muss nach Streik am BER vom 10. März 2025 Entschädigung zahlen

Am 10. März 2025 streikte das Bodenpersonal am Flughafen BER und der Flugbetrieb lag weitgehend „am Boden“. Ein Streik fremden Personals begründet in der Regel einen außergewöhnlichen Umstand.

Am 10. März 2025 streikte das Bodenpersonal am Flughafen BER und der Flugbetrieb lag weitgehend „am Boden“. Ein Streik fremden Personals begründet in der Regel einen außergewöhnlichen Umstand. Wie ich immer predige, ist damit nicht die Prüfung, ob eine Entschädigung geschuldet ist, beendet. Deswegen hat unser Mandant gegen Eurowings vor dem AG Düsseldorf nun auch gewonnen.

Ersatzangebot rund 20 Stunden früher

Eurowings annullierte den Flug meines Mandanten kurzfristig und bot eine Ersatzbeförderung an: Diese sollte aber rund 20 Stunden früher, nämlich am Vortag am BER starten.

AG Düsseldorf: Kein Vortrag zu zumutbaren Maßnahmen

Das AG Düsseldorf ist voll auf der Linie mit dem Bundesgerichtshof (s. BGH Urt. v. 24.09.2024, X ZR 109/23). Außergewöhnliche Umstände sind dann egal, wenn die Airline es versäumt hat, den Zeitverlust des Fluggastes relevant zu verkürzen. Genau dazu erfolgten hier keine Darlegungen. Das Gericht folgt dabei unseren Hinweisen darauf, dass Flughäfen in der Nähe nicht vom Streik betroffen waren und in 2-3,5 Stunden erreichbar gewesen wären. Eurowings hätte schlicht von dort aus fliegen und damit den Zeitverlust verringern können. Das Gericht formuliert:

„Diesen Anforderungen werden die Darlegungen der Beklagten nicht gerecht, denn diese geht bereits davon aus, die Landbeförderung zu einem anderen Flughafen nebst abweichenden Abflug von dort aus sei generell keine zumutbare Maßnahme. Nach dem Vortrag der Beklagten zu den Streiks an Flughäfen am Abflugtag war der Flughafen Dresden nicht von Streikmaßnahmen betroffen. Dennoch ist eine Landbeförderung nach Dresden und Änderung des Abflugs dorthin nicht geprüft worden, sodass nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind.“

Quatschjura von Medien, Anwälten und sogar dem ADAC

Ärgerlich ist, dass das Märchen der allmächtigen außergewöhnlichen Umstände weiter umhergeistert und viele Fluggäste ihre bestehenden Ansprüche nicht durchsetzen. Ich muss lange nachdenken, um mich an ein Verfahren zu erinnern, das nicht erfolgreich endete, nachdem die Airline(anwälte) sich auf außergewöhnliche Umstände beriefen. Befeuert wird dieser urbane Mythos von viel Quatschjura, so zum Beispiel vom MDR, einer Anwältin auf anwalt.de und sogar dem ADAC:

ADAC zu Ausgleichsleistung bei Streiks ADAC zur Ausgleichsleistung bei Streiks

Die Darstellungen sind teils unvollständig, teils schlicht falsch. Für Airlines ist das natürlich super, denn so lassen sich Unsummen sparen.

Fazit

Außergewöhnliche Umstände sind der vermeintliche Joker der Airlines, die gerne und großzügig unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände eingewendet werden. Da ist, gerade bei größeren Verzögerungen, in sehr vielen Fällen nichts dran. Ihre Airline will auch nicht zahlen? Nutzen Sie das Angebot der kostenlosen Erstberatung.

AG Düsseldorf, Urt. v. 14.06.2026, 37 C 118/26, hier im Volltext

Betroffen? Kostenlose Erstberatung

Schildern Sie uns kurz Ihren Fall – Sie erhalten eine ehrliche Ersteinschätzung, kostenlos und unverbindlich.

Weitere Beiträge

Allgemeines

LG und OLG Frankfurt a.M.: Entschädigung für Opfer der Schließung des Aldiana Club Side Beach

31. Juli 2026
Allgemeines

Qatar Airways setzt den Rotstift an: Fluggastrechte bei Flugstreichungen ab Hamburg und Düsseldorf

5. Juli 2026
Allgemeines

AG Erding: Entschädigung nach Annullierung, weil Ersatzflugangebot nicht zuging

28. Juni 2026