In Sachen Mietwagen betreue ich wöchentlich diverse Fälle, in denen es um unberechtigte Schadensersatzverlangen geht. Langsam im Kommen sind dabei Fälle, die den Langzeitvermieter FINN betreffen. Immer wieder erhalten ich hier Schadensabrechnungen, die ich für haarsträubend halte. In einem aktuellen Fall vor dem AG München hat dieses FINN die Grundsätze der Haftung eines Mieters erklärt und FINN antragsgemäß verurteilt. Auch ein zweiter aktueller Fall wurde am 3. März 2026 zugunsten des Verbrauchers entschieden.
Kleinstkratzer an der Tür
FINN beanstandete im ersten Fall nach Rückgabe des Fahrzeuges einen minimalen Kratzer an einer Seitentür, der nach dem äußeren Erscheinungsbild eher ein Steinschlag sein dürfte. Zudem liegen zwischen Rückgabe und Begutachtung des Fahrzeuges auch über 300 Kilometer.
AG München: Weiternutzung des Fahrzeuges nach Rückgabe durch FINN lässt keinen klare Zustandsnachweis zu
Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass das „Sachverständigengutachten“ mehrere hundert Kilometer nach Rückgabe durchgeführt wurde, und damit nicht zweifelsfrei den Zustand bei Rückgabe beschreibt.
AG München: Steinschlag kein Problem des Mieters
Im Übrigen stimmt es uns zu, dass hier ein Steinschlag vorliegen dürfte, der selbst dann, wenn während der Mietzeit erfolgt, keine Haftung des Mieters begründet.
AG München: FINN beweist Schadenverursachung nicht
Auch in einem anderen Fall unterlag FINN, weil keine Schadenverursachung bewiesen wurde.
Fazit
Wer sein Fahrzeug zurückgibt, sollte den Zustand sauber dokumentieren. Auch sollte die Abrechnung kritisch geprüft werden. Nicht pflichtwidrig verursachte Schäden (z.B. Steinschlag, Diebstahl, Vandalismus, Hagel…) sind nach von hier vertretener Ansicht nicht vom Mieter zu tragen, denn für diese Risiken zahlt er bereits seinen Mietpreis. Dazu biete ich eine kostenlose Erstberatung an.
AG München, Urt. v. 12.02.2026, 191 C 13864/25 hier im Volltext
AG München, Urt. v. 03.03.2026, 132 C 18448/25 hier im Volltext