Vor dem Amtsgericht Erding ist eine spannende Entscheidung ergangen, die für viele Flugreisende Relevanz haben dürfte. Das Luftfahrtunternehmen berief sich in dem Vorgang, wie so oft, auf außergewöhnliche Umstände. Auf diese kommt es aber in der Regel nicht an, denn Luftfahrtunternehmen unterlassen zumutbare Maßnahmen, die gegeben wären, um den Zeitverlust durch die Ausgleichsleistung gering zu halten. Egal was der Grund für die Annullierung war, es gibt dann die Entschädigung von bis zu 600 €.
United Airlines: angebot eines früheren Ersatzfluges per E-Mail
Im vorliegenden Fall waren wir recht überrascht. Unsere Mandantinnen schilderten uns, dass sie von United Airlines kein Ersatzflugangebot erhalten haben, was United Airlines aber behauptete. Sie haben sich dann selbst einen anderen Flug besorgt, der das Ziel deutlich später erreichte.
AG Erding: Angebot der Ersatzbeförderung muss Fluggästen zugehen
Was bringt Fluggästen einen Ersatzflug wenn sie davon keine Kenntnis haben? Das Amtsgericht Erding findet den Vortrag der Beklagtenseite sehr merkwürdig, dass alle möglichen Details dargelegt werden können, der Zugang einer Mitteilung, mit der ein Ersatzflug angeboten worden sein soll, aber nicht belegt werden kann. Es geht davon aus, dass ein Ersatzflugangebot nicht zugegangen ist, sodass nicht die zumutbaren Maßnahmen zur Verkürzung der Verzögerungen ergriffen wurden.
Fazit
außergewöhnliche Umstände sind die Standard-Ausrede von Airlines. Sie greifen in der Praxis aber in vielen Fällen nicht. Sollten auch Sie von einer Annullierung betroffen sein, nutzen Sie gerne das Angebot der kostenlosen Erstberatung, um sich zu orientieren, ob hier Ansprüche bestehen können.
AG Erding, Urt. v. 20.05.2026, 101 C 11145/25 hier im Volltext