Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
Fluggastrechte

Was die Ausgleichsleistungen/Entschädigung bei Fluggastrechten alles abdeckt und was nicht

Fluggäste erhalten bei Annullierungen, Verspätungen oder Beförderungsverweigerungen eine pauschale Ausgleichsleistung, die je nach Umfang der Verzögerung und Entfernung der Strecke zwischen 125 und 600 € pro Passagier liegt,

Fluggäste erhalten bei Annullierungen, Verspätungen oder Beförderungsverweigerungen eine pauschale Ausgleichsleistung, die je nach Umfang der Verzögerung und Entfernung der Strecke zwischen 125 und 600 € pro Passagier liegt, Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004/EG. Immer wieder versuchen Luftfahrtunternehmen, Fluggäste unter Verweis auf die bereits gezahlte Ausgleichsleistung abzuspeisen, wenn es darum geht, weitere Schadenpositionen auszugleichen. Das ist nur teilweise richtig.

Was ist mit der Ausgleichsleistung abgegolten?

Die Ausgleichsleistung soll die Unannehmlichkeiten ausgleichen, die durch die Beförderungsverweigerung, Annullierung oder Verspätung des Fluges entstehen. Mit ihr abgegolten sind daher:
– Entgangene Hotelnacht oder sonstige Reiseleistungen am Zielort
– Zusätzliche Transferkosten am Zielort, weil zum Beispiel keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr fahren
– Verdienstausfall
– Erfordernis der Buchung eines neuen Anschlussfluges, der separat gebucht wurde und aufgrund der Verzögerung verpasst wurde
– Die erhöhten Kosten für das Parken des eigenen Fahrzeuges am Flughafen, weil die Rückkehr zum Flughafen verspätet erfolgt
Denkbar ist für die vorgenannten Positionen ein Schadensersatzanspruch aus dem Beförderungsvertrag oder nach dem Montrealer Übereinkommen. Die Anforderungen liegen hier für die Durchsetzung des Anspruchs aber deutlich höher. Außerdem ist eine Ausgleichsleistung anzurechnen. Das macht also nur bei besonders hohen Schäden Sinn, darüber nachzudenken.

Was ist mit der Ausgleichsleistung nicht abgegolten?

Spannender sind die Punkte, die mit der Ausgleichsleistung nicht abgegolten sind sondern gesondert vom Luftfahrtunternehmen zu ersetzen sind. Luftfahrtunternehmen versuchen immer wieder, berechtigte Ansprüche von Fluggästen auf Zahlung hier an dieser Stelle rechtswidrig zu beschneiden und berufen sich dafür auf die Anrechnung aus Art. 12 der VO 261/2004/EG

  • Kosten der Ersatzbeförderung, weil ein Flug ausgefallen ist
  • Kosten der Hotelunterbringung, die erforderlich werden, um auf den späteren Abflug zu warten
  • Kosten der Verpflegung während der Wartezeit auf einen neuen Flug
  • Taxi-Kosten zur Unterkunft und zurück während der Wartezeit auf einen neuen Flug
  • Eine Entschädigung für die Herabstufung des Fluges, weil z. B. verspätet in einer niedrigeren Reiseklasse Ersatz befördert wird
  • Kosten der anwaltlichen Vertretung (das trauen sich nur ganz wenige Airlines)

Dass diese Positionen nicht mit der Ausgleichsleistung abgegolten sind, lässt sich auch klar begründen: Luftfahrtunternehmen sind nach einer Annullierung oder Beförderungsverweigerung zur Ersatzbeförderung verpflichtet. Tun Sie dies nicht, würden Sie durch eine Anrechnung auf die Ausgleichsleistung belohnt und hätten dadurch finanzielle Vorteile erzielt. Gleiches gilt für Hotelkosten, Fahrtkosten, Verpflegungskosten.

Fazit

Erfüllt ein Luftfahrtunternehmen seine Forderungen nicht, ist immer Vorsicht geboten. Die meisten Ansprüche sind berechtigt, so unsere Erfahrung. Im Zweifel nutzen Sie gerne das Angebot der kostenlosen Erstberatung.

Betroffen? Kostenlose Erstberatung

Schildern Sie uns kurz Ihren Fall – Sie erhalten eine ehrliche Ersteinschätzung, kostenlos und unverbindlich.

Weitere Beiträge

Fluggastrechte

AG Düsseldorf: Mehrstündige Wartezeit im Transit keine „vergleichbaren Reisebedingungen“ bei Ersatzbeförderung

18. Juli 2026
Fluggastrechte

AG Köln: Geld zurück für zwecklos gewordene Flugverbindung

12. Juli 2026
Fluggastrechte

AG Frankfurt: 600,00 Entschädigung für fehlgeschlagene Umbuchung der Lufthansa gegen Condor

11. Juni 2026