Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
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Schneechaos in Amsterdam: Warum es doch oft eine Entschädigung für Fluggäste geben wird

Schneechaos in Amsterdam: Warum Fluggäste sehr wohl (oft) einen Anspruch auf die Entschädigung bei Annullierung haben, obwohl Airlines das gerne verschweigen.

In den letzten Tagen erreichen mich sehr viele Anfragen von Fluggästen, die vom Schneechaos in Amsterdam betroffen sind. Überwiegend sind es Gäste, die mit KLM über Amsterdam ein weiter entferntes Ziel erreichen wollten. Im Wesentlichen geht es dabei darum, ob ein Anspruch auf einen früher möglichen Ersatzflug besteht und wie mit Hotel- sowie Verpflegungskosten umzugehen ist. Viele Verbraucher teilen dabei von sich aus mit, dass gar kein Anspruch auf die Entschädigung bestünde, denn es handele sich um außergewöhnliche Umstände. Dieser urbane Mythos wird auch durch immer wieder auftauchende Berichterstattung im Internet angefeuert und dürfte Airlines freuen. Dieser urbane Mythos ist in ganz vielen Fällen schlicht Unsinn und spart Airlines Millionen an Ausgleichszahlungen.

Außergewöhnlicher Umstand alleine ist egal für Anspruch auf Entschädigung


Die Frage, ob ein außergewöhnlicher Umstand zu einer Annullierung geführt hat, ist nicht die einzige Frage auf dem Weg zur Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG. Vielmehr ist die Frage nach Artikel 5 Absatz 3 entscheidend, ob es die Möglichkeit gab, die Annullierung mit zumutbaren Maßnahmen zu verhindern. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 (BGH, Urteil vom 10.10.2023, X ZR 123/23) weiter konkretisiert

Hat Airline sich bemüht, Zeitverlust zu verkürzen?

Danach kommt es nicht nur darauf an, ob die Annullierung vermieden werden kann. Es kommt zusätzlich darauf an, ob ein Zeitverlust relevant hätte verkürzt werden können. Genau an dieser Stelle wurden in den letzten Jahren die meisten Fälle, in denen es um eine Ausgleichsleistung geht, gewonnen. Airline-Anwälte tragen hier schlicht schlampig vor oder sie haben nichts vorzutragen, da ihre Auftraggeber sich einfach rechtswidrig verhalten und sich nicht darum bemüht haben, auf einen frühestmöglichen Ersatzflug umzubuchen. Ich habe dazu hier einen umfassenden Blogbeitrag verfasst.
Und genau an dieser Stelle spielt die Musik bei dem aktuellen Schneechaos in Amsterdam. So liegen mir Berichte von Reisenden vor, die erst Tage später (in einem Fall sogar acht Tage später) ein Ersatzbeförderungsangebot erhalten haben.

Andere Flughäfen, andere Beförderungswege

Das ist unter keinen Umständen die frühestmögliche Beförderung an das Ziel. Selbst auf einem Hollandrad würde man – auch bei diesen winterlichen Verhältnissen – schneller einen nicht betroffenen Flughafen wie zum Beispiel Düsseldorf erreichen, von dem aus fast jeder Ort der Erde mit Umstieg erreichbar wäre. Dass insbesondere KLM sich in der Vergangenheit nicht stets erfolgreich darum bemüht hat, auf den frühestmöglichen Flug umzubuchen, schilderten uns Mandanten bereits vor diesem Schneechaos. Genau dieser Verlauf setzt sich offenbar auch in den aktuellen Tagen in Amsterdam fort und wird dazu führen, dass Fluggäste sehr wohl einen Anspruch auf eine Entschädigung haben. Wer erst von einem dritten Ort nach Amsterdam für einen Umstieg reist (z.B. DUS-AMS-JFK), der wird es noch einfacher haben, denn warum lässt KLM erst Passagiere ins Chaos reisen, statt diese direkt ab ihrem Ausgangsort umzubuchen? Achso, na klar, das kostet Geld.

Fazit

Was Airlines auf Ihre Anfrage antworten, ist in der Regel irrelevant. „Lügen“ zur Rechtslage sind rechtlich nur schwer zu packen und deswegen stoßen wir oft darauf. Entschädigungen werden gerade bei starken Verzögerungen in der Regel geschuldet sein.

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