Airlines verstoßen derzeit in großer Zahl gegen die Verpflichtung, nach Aufforderung des Passagiers bei annullierten Flügen eine Erstattung binnen 7 Tagen vorzunehmen, Art. 8 Abs. 1 lit. a) der EU-Fluggastrechteverordung. Man argumentiert, der Arbeitsaufwand sei einfach zu groß, um alle Erstattungen zeitnah vorzunehmen. Das kann man glauben. Man kann aber auch mal schauen, was die Airlines mit ihrer so knappen Zeit machen.
In einem mir zugetragenen Fall eines Kreditkarten-Chargeback nimmt Lufthansa sich die Zeit zu erklären, warum die Rückbelastung – obwohl keine Leistung erbracht wurde – rechtswidrig ist. Sogar Tarifbedingungen werden in die Stellungnahme eingefügt, was mit einigem Rechercheaufwand verbunden ist.

Kurz: Der Passagier konnte gar nicht fliegen, weil er nicht einreisen durfte, also kommt nur die Option einer – in diesem Tarif – kostenpflichtigen Stornierung in Frage.
Ob der Passagier wirklich von einem Reiseverbot betroffen war (Diplomat? Medizinisches Fachpersonal?), wurde offenbar nicht geprüft.
Die Auffassung ist äußerst kühn. Ich bin der Ansicht, dass selbst dann, wenn ein Einreiseverbot bestünde, eine Annullierung eines Fluges zur Erstattung gem. Art. 8 Abs. 1 lit. a) der Fluggastrechteverordnung führt. Auch nach nationalem deutschen Zivilrecht sehe ich da keinen abweichenden Spielraum. Nach den Umständen muss ich also befürchten, dass es schlicht darum geht, sich auf Kosten von Passagieren ein (vermeintlich) kostenloses Darlehen zu beschaffen.
In der Vergangenheit haben Kreditkartenunternehmen in vielen Fällen bereits die Bearbeitung eines Chargebacks verweigert, da offenbar ein zu großer Ansturm auf dieses (Ausnahme-)Instrument stattfindet, eine solche Reaktion krönt diese Umstände aber.