Das Recht auf Ersatzbeförderung nach Artikel 8 Abs. 1 lit. b) der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG ist – wie sämtliche Regelungen in dieser Verordnung – äußerst passagierfreundlich ausgestaltet. Der Fluggast hat den Anspruch auf die frühestmögliche Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen. Für Airlines ist das oft unangenehm, denn die frühestmögliche Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen muss häufig bei anderen Luftfahrtunternehmen eingekauft werden. Das verursacht Kosten. Airlines versuchen daher regelmäßig, sich darum zu drücken.
Fall: 9,25 statt 1,35 Stunden im Transit
Mein Mandant wollte von Düsseldorf über Istanbul nach Taipei fliegen. Geplant war eine Anschlusszeit von 1:35 Stunden im Transit in Istanbul. Nach einer Annullierung bot Turkish Airlines eine Ersatzbeförderung an, die eine Umstiegszeit von 9:25 Stunden vorsah. Damit war unser Mandant nicht einverstanden. Er setzte eine Frist und klagte dann auf Beförderung auf einem Ersatzflug im Wert von rund 2.900,00 €. Nach Eingang der Klage knickte Turkish Airlines ein und buchte ihn um, sodass das Gericht nur noch über die Kosten der anwaltlichen Vertretung entscheiden musste.
AG Düsseldorf: Deutlich längere Transitzeit sind keine vergleichbaren Reisebedingungen.
Unter konsequenter Anwendung der EU-Fluggastrechteverordnung kommt das Amtsgericht Düsseldorf zum richtigen Ergebnis: Das Angebot des Ersatzfluges erfolgte nicht unter vergleichbaren Reisebedingungen. Mein Mandant erhält daher seine Auslagen für den neuen Flug erstattet.
Vergleichbare Reisebedingungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1b Fluggastrechteverordnung liegen vor, wenn die Gesamtreisezeit in etwa der ursprünglichen planmäßigen Reisedauer entspricht (BeckOGK/Steinrötter/Bohlsen, 1.6.2026, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 38.1, beckonline).Die Beklagte hatte den Kläger zunächst auf eine Verbindung umgebucht, bei der zwischen der Ankunft des Zubringerfluges und dem Abflug des Anschlussfluges 11 Stunden lagen. Ursprünglich betrug die geplante Umsteigezeit 1:35 Stunden. Die von der Beklagten angebotene Verbindung hätte damit eine deutlich längere Reisezeit für den Kläger bedeutet, namentlich 9:25 Stunden länger. Nachdem der Kläger bei der Beklagten eine andere Verbindung angefragt hatte, hat die Beklagte dem Kläger sogar eine Verbindung mit einer Umsteigezeit von 16:50 Stunden angeboten. Bei einer derartigen Verlängerung der Reisezeit sind die Reisebedingungen nicht mehr vergleichbar im Sinne von Art. 8 Abs. 1b Fluggastrechteverordnung. Der Kläger hatte damit ein Anspruch auf Umbuchung auf die von ihm gewünschte Verbindung.
Fazit
Immer wieder versuchen Airlines, sich um die Rechte zu drücken, die Fluggäste zu stehen. Haben Sie auch ein Problem mit einer Ersatzbeförderung nach einer Annullierung? Nutzen Sie das Angebot der kostenlosen Erstberatung.
AG Düsseldorf, Urt. v. 14.07.2026, 32 C 200/26 hier im Volltext