Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
Verbraucherrecht

LG Hamburg: Freenet darf Kündigungsformular nicht „verstecken“

LG Hamburg: Freenet darf den Zugriff auf das Kündigungsformular gem. § 312k BGB nicht erschweren.

Für die Verbraucherzentrale Bayern war ich gegen die Freenet.de GmbH erfolgreich. Es geht um die Erschwerung des Zugriffs auf das Kündigungsformular gem. § 312k BGB.

Pflicht, Kündigungsformular bereitzuhalten

Aus § 312 k Abs. 2 S. 2-4 BGB ergibt sich die Pflicht, auf einer Website eine Kündigungsschaltfläche vorzuhalten, die unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führt, der sogenannte Kündigungsbutton. Damit wird es Verbrauchern einfach, eine Kündigung ihres Dauerschuldverhältnisses zu erklären. Für Unternehmen ist das problematisch, denn wer möchte schon, dass Verbraucher einfach so kündigen?

Freenet gestaltet „unglücklich“

Ob versehentlich oder mit voller Absicht: Viele Unternehmen setzen die sehr hohen Transparenzanforderungen nicht um, so auch die Freenet.de GmbH, wie die Verbraucherzentrale Bayern fand. Verbraucher mussten sich hier durch Links, ein Formular, ein Drop-Down-Menü und weitere Links wühlen, bis sie mit viel Glück am Ende das Kündigungsformular erreichten. Alleine die Schilderung des Sachverhalts nahm in der Klageschrift fast zwei Seiten ein.

LG Hamburg: Verhalten ist rechtswidrig

Das LG Hamburg hat Freenet zur Unterlassung verurteilt, da das Verhalten rechtswidrig ist.

Zwar genügt nach Auffassung der Kammer die sich aus dem Ausdruck Anlage K2.1 ergebende Möglichkeit, unter der Überschrift „freenet.de“ das Wort „Vertragskündigung“ anzuklicken, für die Anforderung einer Kündigungsschaltfläche, die gut lesbar und mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Denn eine Schaltfläche im Sinne des Gesetzes ist sowohl ein virtueller Bedienknopf, als auch andere graphische Bedienelemente wie ein Hyperlink oder eine Checkbox. Die Schaltfläche muss gut lesbar sein, insbesondere eine ausreichende Schriftgröße und einen ausreichenden Farbkontrast aufweisen. Sie darf keine Zusätze haben, etwaige graphische Elemente dürfen nicht vom Text ablenken (vgl. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Aufl. 2023, § 312 k Rz 8). All diese Voraussetzungen sind erfüllt, unstreitig war das Wort als Link anklickbar und führte auf eine weitere Seite.
Diese genügte allerdings den Anforderungen des § 312 k II Satz 3 Ziffer 1 BGB nicht. Danach muss die Schaltfläche den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht, die in § 312 k II Satz 3 Ziffer 1 Buchstaben a bis e BGB genannten Angaben zu machen.
Bei der Beklagten wurde der Verbraucher allerdings gemäß Anlage K3 auf eine Seite geführt, in der unter der Überschrift „Kundenservice & Hilfe“ und darunter „Online-Kontakt“ die Auswahl unter 16 Anfragethemen, darunter „Kündigung“, ermöglicht wurde. Die Auswahl öffnete dann eine Seite, die wiederum einen Login und eine Schaltfläche „Weiter ohne Login“ anbot (Anlage K4). Erst dann gelangte der Verbraucher auf eine Seite, auf der es ihm ermöglicht wurde, die Angaben gemäß § 312 k II Satz 3 Nr. 1 BGB zu machen (Anlage K5.1). Dies sind gegenüber den gesetzlichen Vorgaben zwei Schritte zu viel, sodass das Angebot der Kündigungsmöglichkeit der Beklagten nicht § 312 k II BGB entsprach. Darauf, dass die auf der Seite gemäß Anlage K5.1 enthaltene Schaltfläche mit dem Wort „Senden“ keine Beschriftung gemäß § 312 k II Satz 3 Nr. 2 BGB enthielt, die aus den Worten „jetzt kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung bestehen muss, kommt es nicht mehr an.“

Fazit

Ein weiteres Urteil in Sachen § 312k BGB, erneut stellt ein Gericht fest, dass Unternehmen hohe Transparenzanforderungen einhalten müssen. Die Folgen für rechtswidrige handelnde Unternehmen sind auch für einzelne Verbraucher interessant: Gem. § 312k Abs. 6 BGB führt eine falsche Umsetzung zu einem fristlosen Kündigungsrecht für Verbraucher, was gerade bei länger laufenden Dauerschuldverhältnissen sehr spannend ist.

LG Hamburg, Urt. v. 25.04.2024, 312 O 148/23, hier im Volltext

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