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Dr. Böse
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LG Bremen: Austrian Airlines haftet für Buchungs-Pfusch durch Lufthansa

In einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Bremen hat Austrian Airlines nun eine Niederlage erlitten und muss eine Entschädigung zahlen nachdem Lufthansa in einer Buchung gepfuscht hat. AG Bremen:

In einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Bremen hat Austrian Airlines nun eine Niederlage erlitten und muss eine Entschädigung zahlen nachdem Lufthansa in einer Buchung gepfuscht hat.

AG Bremen: Austrian Airlines hat nichts falsch gemacht und haftet daher nicht

Unser Mandant nahm eine Buchung bei Lufthansa vor, die auch Flüge von Austrian Airlines enthielt. Aus bisher ungeklärten Gründen sah sich Lufthansa dazu veranlasst, die Flüge unseres Mandanten zu streichen. Alles riecht ein wenig nach der Masche mit dem „Stornierungsschreiben“. Während es auf dem Hinflug noch zu einer Lösung mit Austrian Airlines kam, die recht passend war, sah es auf dem Rückflug schwierig aus und unser Mandant musste auf einen viel früheren Flug ausweichen. Austrian Airlines stellte sich auf den Standpunkt, dass nicht sie diesen Fehler verursacht hätten, vielmehr sei die Ticketausstellung der Airline hier Lufthansa daran schuld gewesen. In diesem Fall bestünde keine Haftung von Austrian Airlines. So sah es auch das Amtsgericht Bremen und wies die Klage ab.

LG Bremen: Hohes Schutzniveau gebietet Haftung Austrian Airlines‘

Das Landgericht Bremen folgte unserer Argumentation und verurteilte Austrian Airlines zur Entschädigung. Zur Begründung führte es aus dass nach der Fluggastrechteverordnung lediglich das ausführende Luftfahrtunternehmen haftet und daher ein eventueller Schadensersatzanspruch gegen Lufthansa den Fluggast nicht weiterbringt. Dass intern Aufgaben zwischen dem Vertragspartner Lufthansa und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen Austrian Airlines aufgeteilt werden, soll sich nicht zulasten des Fluggastes auswirken. Außerdem verweist das Gericht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Reiseveranstaltern und Vermittlern, deren Buchungsbestätigungen ein Luftfahrtunternehmen auch gegen sich gelten lassen muss.

„Vor dem Hintergrund des hohen Schutzniveaus, das die FluggastrechteVO Flugreisenden gem. Erwägungsgrund Ziff. 1 vermitteln soll, leuchtet nicht ein, wieso der Kläger hier aufgrund der Organisationsstrukturen der Fluggesellschaften in der hiesigen Fallgestaltung nach der FluggastrechteVO schutzlos gestellt werden sollte. Dies muss vor allem gelten, weil die Beklagte im Falle der Leistung von Ausgleichszahlungen an die Flugreisenden nicht schutzlos gestellt ist. Denn gemäß Art. 13 der FluggastrechteVO ist es der Beklagten unbenommen, die Lufthansa AG, mit der sie in Vertragsbeziehung steht, aufgrund an den Kläger zu leistenden Ausgleichszahlungen in Regress zu nehmen. Aus diesem Regelungsgefüge lässt sich unschwer erkennen, dass der Verordnungsgeber durchaus erkannt hat, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen nach den Bestimmungen der Verordnung gegenüber Fluggästen auch dann zur Ausgleichszahlung verpflichtet sein kann, wenn die Verantwortung für eine zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme bei einem Dritten liegt (so auch LG Korneuburg, Urt. v. 15.04.2016 – 22 R 6/16m, RRa 2013, 282; BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 36. Ed. 1.10.2025, Fluggastrechte-VO Art. 4 Rn. 12; BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 36. Ed. 1.10.2025, Fluggastrechte-VO Art. 3 Rn. 33). Auch das Argument des Klägers, dass eine Nichtzurechnung ein hohes Missbrauchspotential birgt, da die Unternehmen der Flugbranche Flugstornierungen oder Umbuchungen stets vom Vertragspartner und nicht vom ausführenden Flugunternehmen vornehmen lassen könnten und so die Ansprüche der Flugreisenden nach der FluggastrechteVO umgehen könnten, ist nicht von der Hand zu weisen (so auch LG Korneuburg, Urt. v. 15.04.2016 – 22 R 6/16m, RRa 2013, 282). Nach alledem scheint es in der hiesigen Fallgestaltung sachgerecht, dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche nach der FluggastrechteVO zuzuerkennen und die Beklagte auf die Möglichkeit des Regresses nach Art. 13 FluggastrechteVO zu verweisen.“

Diese sehr formale Ansicht, die auf das ausführende Luftfahrtunternehmen eingeht, ist dabei kein Einzelfall sondern in der Rechtsprechung üblich. Immer wieder kommen es zu solchen Fallkonstellationen und Verurteilungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

Fazit

Ihnen wurde die Beförderung verweigert, weil es Probleme mit der erfolgten Flugbuchung gab, für die Sie aber eine Bestätigung erhalten haben. In der Regel besteht dann das volle Arsenal der Fluggastrechte. Ihr Anspruchsgegner ist das ausführende Luftfahrtunternehmen. Bei weiteren Fragen nutzen Sie gerne das Angebot der kostenlosen Erstberatung.

LG Bremen, Urt. v. 16.06.2025, 3 S 150/25 hier im Volltext

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