Wieder einmal hat das, was uns unsere Mandantin uns geschildert hat, uns sehr motiviert Ansprüche gegen ein Luftfahrtunternehmen durchzusetzen. Auslöser war hier eine Beförderungsverweigerung am Flughafen BER auf dem Weg nach Dubai durch Bodenpersonal, das für Condor tätig wurde.
Pass angerissen = Keine Beförderung
Besonders übereifrige Mitarbeiter, die die Bodenabfertigung für Condor am Flughafen BER vornehmen, entdeckten, dass eine Seite im Pass unserer Mandantin nicht mehr vollständig mit dem Pass verbunden war.
Defekter PassAngeblich sollen sie mit den Einreisebehörden der Vereinigten Arabischen Emirate Kontakt aufgenommen haben, die mitgeteilt haben sollen, dass eine Einreise so nicht möglich sei. Es wurde daher die Beförderung verweigert.
Anderweitige Reise kein Problem
Der Witz an der Geschichte: Der kurzfristig gebuchte Ersatzflug mit Turkish Airlines konnte ohne Probleme angetreten werden. Auch die Einreise in den VAE war kein Problem. Der bei Einreise befragte Beschäftigte der Einreisebehörde teilte mit, dass der Zustand des Passes überhaupt kein Problem darstellen würde.
AG Königs Wusterhausen: Erfolgreiche Reise belegt Reisetauglichkeit
Vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen haben wir nunmehr die Ausgleichsleistung von 600 € sowie die Mehrkosten des Fluges mit Turkish Airlines gegen Condor verfolgt. Der Vortrag von Condor war dabei recht schwach. Es blieb vollkommen unklar, wie genau die Auskunft der Einreisebehörden ausgesehen haben soll, wonach eine Einreise nicht möglich sein soll. Diese nicht vorzulegen wirkt auf mich schon sehr auffällig. Im Termin legte das Gericht das Augenmerk vor allem darauf, ob unsere Mandantin mit ihrem Pass einreisen konnte. Zu diesem Zweck haben wir Einsicht genommen in ihre Urlaubsfotos, die am Tag nach der Abreise entstanden und in ihrem Foto gespeichert waren: Ja, sie war in Dubai. Das Gericht hat Condor vollumfänglich verurteilt und führt zur Begründung unter anderem aus:
„Soweit sich die Beklagte damit verteidigt, ihr Mitarbeiter habe bei der Einreisebehörde in Dubai unter Zusendung einer Fotografie des beschädigten Reisepasses der Klägerin um Freigabe der Beförderung angehalten und diese sei daraufhin abgelehnt worden, führt dieser Einwand nach diesem Maßstab nicht zum Erfolg. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin mit dem bei der streitgegenständlichen Abfertigung vorgelegten beschädigten Ausweisdokument im geringen zeitlichen Abstand tatsächlich nach Dubai einreisen konnte.
Diese Überzeugung fußt auf den Angaben der persönlich angehörten Klägerin, dass sie zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nur über den streitgegenständlichen polnischen Reisepass verfügte. Zudem konnte sich das Gericht durch Einsicht der Fotografien auf dem privaten Mobiltelefon der Klägerin davon überzeugen, dass sie sich am 12. und 13.05.2025 in Dubai aufhielt. Die Fotografien zeigten die Klägerin vor charakteristischen Gebäuden in Dubai. Zweifel an der Echtheit der Fotografien bestehen nicht.“
Fazit
Airlines, die Fluggästen die Beförderung verweigern, spielen häufig mit dem Feuer. Wer nicht über die Voraussetzungen zur Einreise verfügt, stellt für das Luftfahrtunternehmen ein Risiko dar, denn möglicherweise wird die Einreise verweigert und das Luftfahrtunternehmen ist dann zur Zurückbeförderung verpflichtet. Wer hier aber zu großzügig vorgeht, riskiert erhebliche Schadensersatzzahlungen an Fluggäst, so auch hier. Wird oder wurde auch Ihnen die Beförderung verweigert? Nutzen Sie das Angebot der kostenlosen Erstberatung.
AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 22.04.2026, 340 C 550/25 hier im Volltext