Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
Rechtsprechung

AG Erding: EW Discover statt Lufthansa berechtigt zur Erstattung

Das AG Erding gibt meinen Mandanten recht, die statt mit Lufthansa auf Eurowings Discover-Flüge gebucht wurden und eine Erstattung verlangten.

Sollen Passagiere mit der Eurowings Discover GmbH statt mit Lufthansa fliegen, so können diese Ihren Flugpreis erstattet verlangen, das hat das Amtsgericht Erding kürzlich entschieden.

EW Discover statt Lufthansa

Meine Mandanten (u.a. mit Senator-Vielfliegerstatus) haben sich auf ihre Reise mit der 4-Sterne-Airline Lufthansa in der Business Class schon sehr gefreut. Von München sollte es im Mai nach Fuerteventura und zurück gehen. Nur durch Zufall fiel meinen Mandanten einige Wochen vor Abflug auf, dass auf einmal nicht mehr Lufthansa selbst den Flug durchführt, sondern – wie auf vielen Strecken – nunmehr der Flug von der „Billigtochter“ EW Discover GmbH durchgeführt werden

Buchungsbestätigung der Lufthansa mit EW Discover-Flügen

Später wurde sogar Air Baltic eingesetzt, auch Sitzplätze wurden neu vergeben. Meine Mandanten waren mit dieser Änderung nicht einverstanden und verlangten die Erstattung des Flugpreises. Lufthansa weigerte sich aber und so musste nach meiner Prüfung und meinem außergerichtlichen Versuch, Lufthansa zum Einlenken zu bringen, eine Klage am Abflugort erhoben werden.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht bejaht einen Erstattungsanspruch, da eine Annullierung im Sinne von Art. 2 lit. l der Verordnung 261/2004/EG (Fluggastrechteverordnung) vorliegt. Das Gericht bejaht dies im Hinblick auf die Flugnummer, die neue Sitzplatzvergabe sowie das abweichende Abflugterminal am Münchner Flughafen. Die vorgelegten Nachteile bei Verpflegung, Abtrennung der Business-Class-Kabine und der Waschräume hält das Gericht im Rahmen der Frage, ob eine Annullierung vorliegt, zutreffend nicht für relevant. Das wäre erst im Rahmen eines vertraglichen Rücktrittsrechts von Bedeutung gewesen.

Fazit

Mit dem Billigflieger statt mit der 4-Sterne-Airline? Das müssen Sie sich je nach Rahmenbedingungen nicht gefallen lassen, auch wenn die Flugzeiten identisch bleiben. Ob auch Sie mit guten Aussichten Ihren Flugpreis erstattet erhalten können, besprechen wir gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

AG Erding, Urt. v. 23.11.2022, 109 C 1105/22 hier im Volltext als PDF-Datei

Foto: Tobias Rosin

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