Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
Fluggastrechte

Unwetter auf Mallorca: Ihre (wirklichen) Fluggastrechte

Unwetter auf Mallorca? Sie haben umfassende Fluggastrechte trotz der außergewöhnlichen Umstände auf Verpflegung, Hotel, Beförderung und Entschädigung.

In den letzten Tagen häufen sich Anfragen von Fluggästen im Rahmen der kostenlosen Erstberatung auf dem Weg von oder nach Mallorca, deren Reisepläne durch die aktuell ungünstige Wetterlage beeinflusst werden. Dabei sind Fluggastrechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG deutlich weitreichender als das, das Airlines ihren Kunden regelmäßig auftischen.

Verpflegung

Wer mehr als zwei Stunden verspätet abfliegt, hat gegen die Airline einen Anspruch auf Verpflegung, also Speisen und Getränke, Art. 9 Abs. 1 lit. a) der EU-FluggastrechteVO. Der Umfang bestimmt sich nach dem Einzelfall. Das kann bei einer langen Verzögerung durchaus eine vollwertige Hauptmahlzeit (auch im teuren Flughafenrestaurant) sein. Ich rate dazu, stets die Airlines zur Stellung der Verpflegung aufzufordern. Dafür muss sich niemand an langen Warteschlangen anstellen: Einfach mit (angemessen aber natürlich kurzer) Frist per E-Mail zur Stellung der Verpflegung auffordern Gängige Mailadressen habe ich hier aufgelistet.

Unterkunft

Ist eine Übernachtung vor der Weiterreise erforderlich, muss auch diese von der Airline gestellt werden, Art. 9 Abs. 1 lit. b) der EU-FluggastrechteVO. Niemand muss auf dem Boden oder auf einer Bank schlafen. Auch hier gilt: Erst die Airline nachweisbar zur Stellung der Unterkunft mit angemessen kurzer Frist auffordern und dann selbst ein flughafennahes Hotel beschaffen. Anders als Airlines es gerne behaupten, gibt es hier keine starren Höchstbeträge. Für meine Mandanten habe ich schon vierstellige Übernachtungspreise in außergewöhnlichen Zeiten erfolgreich durchgesetzt. Sinnvoll ist es aber, eine Preisrecherche durchzuführen und z.B. Screenshots zu sichern, um später belegen zu können, hier möglichst günstig eine Unterkunft gesucht zu haben. Auch die Kosten für den Transfer zum Hotel und zurück muss die Airline tragen.

Ersatzbeförderung

Bekommt Ihre Airline es nicht hin, Sie an Ihr Ziel (sei es auf Hin- oder Rückflug) zu bringen, haben Sie nach einer Annullierung auch Anspruch auf eine Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, dies kann auch die Beförderung mit einer anderen Airline umfassen, Art. 8 Abs. 1 lit. b) der EU-FluggastrechteVO. Gerade für Billiglflieger, die ihre Passagiere lieber Tage lang warten lassen, statt schlicht umzubuchen, ist das in der Praxis relevant. Wie das funktioniert, beschreibe ich hier.

Erstattung

Wird Ihr Flug annulliert und Sie wollen nicht mehr Reisen, können Sie sich stattdessen auch den Flugpreis erstatten lassen. Das ist oft aber keine wirklich attraktive Option. Hier beschreibe ich das Vorgehen.

Ausgleichsleistung / Entschädigung

Spannend wird bei der Ausgleichsleistung / Entschädigung, die nach der FluggastrechteVO grundsätzlich bei einer Annullierung oder mindestens dreistündigen Verspätung in Höhe von bis zu 600,00 € geschuldet ist, , Art. 7 Abs. 1 der EU-FluggastrechteVO

Während man im Internet aber auch in den Medien viel rechtlichen Unsinn dazu (gerade von vermeintlich rechtlich fitten Legaltechts) liest, dürfte es für viele Passagiere hier Geld geben. Zwar stellen die Wetterereignisse und die daraus folgenden Einschränkungen von Starts und Landungen möglicherweise einen außergewöhnlichen Umstand dar.

Damit endet die Prüfung aber nicht. Vielmehr müssen Airlines zumutbare Maßnahmen ergreifen, um die Verspätung der Ankunft zu verringern, dies z.B. durch Umbuchung auf andere Airlines / Flughäfen. Ich habe das hier umfassend beschrieben. Gut ist es, hier noch vor Ort die Alternativoptionen zu dokumentieren, z.B. durch Screenshots buchbarer Flüge.

Pauschalreise: Reisepreisminderung

Ein letzter Punkt ist noch für Pauschalreisende relevant: Eine verspätete Ankunft am Zielort, aber auch eine Verzögerung auf der Rückreise führt zu einem Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651m BGB. Der Grund für die Verzögerung ist bei dem Anspruch auf Reisepreisminderung egal.

Fazit

Mallorca-Reisende haben umfassende Rechte, die die Auswirkungen der Unwetter weitgehend abmildern. In vielen Fällen gibt es auch für Reisende eine Entschädigung, wenn auch Airlines versuchen werden, mit Verweis auf außergewöhnliche Umstände abzuwehren. Haben Sie Probleme auf Ihrer Reise, nutzen Sie gerne die Möglichkeit der kostenlosen Erstberatung.

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