Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
Fluggastrechte

LG Frankfurt: Ersatzbeförderung nach Annullierung

LG Frankfurt zur Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen nach Annullierung eines Fluges.

Nach einer Flugannullierung geht es für Reisende oft darum, möglichst ohne größere Beeinträchtigungen an ihr Ziel zu gelangen. Lufthansa hat meine Mandantin in diesem Fall ganz schön übel mitgespielt und es sogar noch auf ein Urteil des Landgericht Frankfurt ankommen lassen, bevor die erheblichen Mehrkosten erstattet wurden.

Annullierung und kein adäquates Ersatzflugangebot

Lufthansa annullierte zwei Tage vor Abflug einen Business-Class-Flug nach Shanghai und bot erst mit größerer Verzögerung eine Umsteigeverbindung mit Turkish Airlines an. Meine Mandantin hatte sich jedoch bereits aufgrund des nahenden Abfluges für eine Neubuchung – mit Lufthansa – auf einem Direktflug entschieden. Diese Kosten, die Lufthansa also „doppelt“ kassierte, wollte man ihr nun nicht erstatten.

LG Frankfurt: Pflicht zum zeitnahen Ersatzflugangebot, kein Umstieg zumutbar

Das Landgericht Frankfurt hat Lufthansa antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass aufgrund des nahenden Abflugdatums ein sehr zeitnahes Ersatzflugangebot der Airline geschuldet war, was mit einem Zuwarten von mehreren Stunden bis zu einem Ersatzflugangebot nicht eingehalten wurde.

Auch sei eine Umsteigeverbindung statt eines Direktfluges keine Beförderung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen.

Fazit

Der Anspruch auf Ersatzbeförderung ist eine recht klare Sache, Passagiere sind mit der Durchsetzung solcher Ansprüche meiner Erfahrung nach stets erfolgreich. Dass man sich bei der Lufthansa weigert, die Mehrkosten eines Fluges mit der Lufthansa (!) schlicht zu erstatten, man also offenbar doppelt kassieren wollte, hinterlässt einen sehr bitteren Nachgeschmack. Für ein eher mittelmäßiges Flugprodukt viel Geld zahlende Fluggäste so zu verärgern, dürfte mit der vollmundig angekündigten Serviceoffensive , um Marktanteile zu gewinnen oder auch nur zu halten, nur schlecht zu vereinbaren sein. Gehen Sie vor, wie hier beschrieben, können auch Sie Ihren Ersatzbeförderungsanspruch gut durchsetzen. Bei Fragen nutzen Sie gerne die Option einer kostenlosen Erstberatung.

LG Frankfurt a. M., Urt. v. 07.11.2024, 2-24 O 93/24 hier im Volltext

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