Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
Fluggastrechte

Kein Treibstoff am Flughafen Hamburg: Entschädigung für betroffene Fluggäste

Treibstoffknappheit am Flughafen Hamburg: Waren Sie betroffen, ist vermutlich eine Entschädigung fällig.

Am Hamburger Flughafen war aus ominösen Gründen der Flugtreibstoff knapp. In der Folge wurden diverse Flüge annulliert und umgeleitet. Die erste Welle von Anfragen Betroffener landet nun bei mir mit der Frage: Gibt es hier eine Entschädigung?

Prognose: Entschädigung ist geschuldet

Dabei dürfte in den meisten Fällen die Frage klar zu beantworten sein, eine Entschädigung ist geschuldet, wenn Flüge ausfallen oder mit relevantem Zeitverlust umgeleitet werden.

Fehlender Treibstoff kein außergewöhnlicher Umstand

Dass Treibstoff knapp ist, ist bereits kein außergewöhnlicher Umstand. Es ist die Aufgabe der Luftfahrtunternehmen, dafür zu sorgen, dass ihre Flüge abheben können, dazu gehört auch die Beschaffung von Treibstoff. Selbstverständlich wäre es auch möglich, jenseits der üblichen Belieferungswege am Flughafen Flugzeuge zu betanken.

Zumutbare Maßnahmen zur Verkürzung der Verspätung

Aber auch im Übrigen gibt es unzählige Möglichkeiten, den Zeitverlust relevant zu verkürzen, was bereits ausreichend ist, um den Entschädigungsanspruch auszulösen. So konnte mit geringem Zeitverlust ein Tankstop eingelegt werden, z.B. in Hannover, Bremen oder Berlin, je nach Flugrichtung. Mir berichten Mandanten von einem Condor-Flug, der statt nach Hamburg, einfach nach Düsseldorf flog, von wo aus dann mit beschwerlichem Bustransfer Hamburg erreicht wurde. Warum hat man nicht einfach den Flug nach Hamburg durchgeführt und ist danach zum Tanken z.B. nach Bremen oder Hannover geflogen? Die Antwort liegt für mich auf der Hand: Das kostet unnötig viel Geld. So wird lieber versucht, mit vermutlich halbgaren Ausreden Fluggäste um ihren berechtigten Entschädigungsanspruch zu bringen.

Fazit

Nicht abwimmeln lassen: In den meisten Fällen schulden Airlines die Ausgleichsleistung von bis zu 600,00 € pro Passagier. Ob auch Sie voraussichtlich einen Anspruch durchsetzen können, kläre ich gerne für Sie im Rahmen der kostenlosen Erstberatung.

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