Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
Allgemeines

Fluggastrechte: Die Lage im nahen und mittleren Osten und die Lügen der Airlines

Spätestens die Angriffe des Irans auf Doha am gestrigen Montag haben wieder ordentlich Bewegung in die Luftfahrtbranche gebracht. Für betroffene Fluggäste stellt sich die Frage nac…

Spätestens die Angriffe des Irans auf Doha am gestrigen Montag haben wieder ordentlich Bewegung in die Luftfahrtbranche gebracht. Für betroffene Fluggäste stellt sich die Frage nach den bestehenden Rechten. Hierzu verteilen Luftfahrtunternehmen, aber auch große Blogs einigen Unsinn.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG. Sie greifen also nur dann, wenn entweder eine europäische Airline auf der bertroffenen Reisestrecke beteiligt ist oder der Abflug in der EU erfolgt. Nicht anwendbar sind die Regeln z.B. auf einen Flug mit Qatar Airways von Doha nach Frankfurt.

Ersatzbeförderung

Da kommen sie wieder aus den Löchern, die Airlines mit ihren merkwürdigen Ausreden, warum irgendetwas nicht geschuldet sein soll. Ganz aktuell zum Beispiel hat Finnair eine Umbuchung auf andere Luftfahrtunternehmen verweigert, die Doha weiterhin anfliegen.

Man bietet lediglich die Option der Erstattung. Dieses Vorgehen ist aus meiner Sicht evident rechtswidrig. Verweigert ihr Luftfahrtunternehmen die Ersatzbeförderung mit einem anderen Unternehmen, um so zeitnah an ihr Ziel zu gelangen, gehen Sie so vor, wie hier bei mir beschrieben.

Ausgleichsleistung / Entschädigung

Krisensituationen sind eine gefundene Ausrede für Luftfahrtunternehmen, um der grundsätzlich geschuldeten Ausgleichsleistung, auf der Langstrecke bis zu 600,00 €, zu entgehen. Diese Ausrede ist jedoch, wie so oft, eher dünn.
Es stellt sich bereits die Frage, warum Flüge auch noch heute annulliert werden müssen. Die Situation ist – relativ – stabil. Wer Flüge in Krisenregionen verkauft, muss auch Flüge in Krisenregionen durchführen.

Darauf kommt es aber auch nicht an. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die Ausgleichsleistung bereits dann fällig, wenn ein Luftfahrtunternehmen Möglichkeiten unterlässt, die verspätete Ankunft nur relevant zu verkürzen. Wenn also Airlines nicht auf andere Airlines umbuchen, obwohl Verfügbarkeiten bestehen, ist alleine aus diesem Grund die Ausgleichsleistung von bis zu 600,00 € geschuldet. Egal aus welchem Grund die Annullierung erfolgte. Der oben von Finnair im Stich gelassene Passagier wird also vermutlich sehr sicher seine 600,00 € durchsetzen können.

Fazit

Sind Sie von einer Flugunregelmäßigkeit betroffen, machen Sie unbedingt von der Möglichkeit der kostenlosen Erstberatung gebraucht. Luftfahrtunternehmen versuchen, wo auch immer es geht, berechtigten Ansprüchen auszuweichen und verwenden vermeintlich kluge Formulierungen, um so abzuschrecken.

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