In der jüngsten Veröffentlichung der Europäischen Kommission in Bezug auf Passagierrechte sind wesentliche Aussagen enthalten, die die Rechtslage nochmals zu Gunsten der Passagiere verdeutlichen, aber auch Rechte gegenüber bisherigen Ansichten einschränken. Wenn auch diese Ausführungen nicht verbindlich sind, werden sie dennoch häufig von den Gerichten zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung herangezogen.
Die Kernpunkte
- Bei Annullierung durch die Airline egal aus welche Gruud ist eine vollständige Erstattung in anzubieten, die nicht durch Gutscheine abgewendet werden kann.
- Wenn der Hinflug annulliert wird, ist auch der Rückflug zu erstatten, selbst wenn ein anderes Luftfahrtunternehmen den Flug ausführt, solange es sich um eine einheitliche Buchung handelt
- Betreuungsleistungen (Hotel, Verpflegung, Transfer) sind unbegrenzt lange zu gewähren, dies auch in Covid-19-Zeiten
- Wer sich für eine Erstattung oder eine Umbuchung auf eine spätere Verbindung nach Wunsch (nicht die nächstmögliche Verbindung) entscheidet, verliert ab dem Zeitpunkt den Anspruch auf Betreuungsleistungen (Hotel, Verpflegung, Transfer)
- Außergewöhnliche Umstände, die einer Entschädigungszahlung entgegenstehen, sind auch dann in der Regel anzunehmen, wenn
- Reisebeschränkungen für weite Teile der möglichen Passagiere gelten,
- Flüge leer bleiben würden (dies auch, wenn Rückflüge gut gebucht wären) oder
- die Streichung dem Schutz der Gesundheit der Besatzung dient.
Gerade der letzte Punkt dürfte ein neues Totschlagargument der Airlines werden.
Zwar stellt die Kommission weiter auf zu prüfende Umstände des Einzelfalls ab, Ansprüche auf eine pauschale Entschädigung dürften damit aber weitgehend nicht durchsetzbar sein.