Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
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AG Köln: Wizzair muss Steuern und Gebühren bei nicht angetretenem Flug erstatten

AG Köln: Wizzair AGB zum Einbehalt von Steuern und Gebühren nach Verfallenlassen des Fluges unwirksam

Ein Luftbeförderungsvertrag ist nach werkvertraglichen Regelungen zu beurteilen, mit dazu gehört das Recht auch Kündigung des Vertrages, was zur Erstattung ersparter Aufwendungen führt, § 648 BGB. Eine Kündigung wird konkludent erklärt, wenn der Flug schlicht nicht angetreten wird.

Nun gibt es einige Luftfahrtunternehmen, die sich lieber an diesen Steuern und Gebühren bereichern, statt – wie es das Gesetz vorsieht – diese zu erstatten. Allen voran sind Airlines, die besonders günstige Tickets verkaufen, bei denen Steuern und Gebühren oft eine Großteil des (wenn nicht sogar den gesamten) Ticketpreis(es) ausmachen, so auch Ryanair und Wizzair. Der Kniff: Man vereinbart von der Erstattungpflicht abweichende Regelungen in den AGB des Beförderungsvertrages, die dann dazu führen sollen, dass Verbraucher leer ausgehen. Nach deutschem AGB-Recht „bummsrechtswidrig“, auch dafür haben sich die Airlines aber einen Kniff ausgedacht: Sie vereinbaren die Geltung ihres Sitz-Rechts, also z.B. das Recht Irlands oder Ungarn. Diese Rechtsordnungen sind, was Verbraucherschutz angeht, erstaunlich schlecht entwickelt und daher eine wahre Oase unternehmensfreundlicher Regeln. Ryanair ist mit den eigenen AGB und sonstigen Tricksereien bis zum Bundesgerichtshof auf die Nase gefallen und knickt nun inzwischen immerhin auf anwaltliches Einschreiten hin ein. Ein weiterer Kandidat ist Wizzair: Hier beruft man sich auf ungarisches Recht, das man vertraglich gewählt habe und enthält Verbrauchern so die Erstattung vor.

AG Köln: Rechtswahlklausel in AGB unwirksam

Das AG Köln hält die Rechtswahlklausel für unwirksam, sodass sich Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland auf deutsches Recht und die oben genannte Erstattungsregel berufen können. Wizzair muss also nicht nur rund 27,00 € Steuern und Gebühren erstatten, sondern auch die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung von in Summe rund 610,00 €.

Fazit

Gerade bei kleinen Streitwerten ist die Scheu von Verbrauchern groß, sich zu wehren. Dazu kommen wenige Veröffentlichungen zur Beurteilung der AGB Wizzairs, die weiter abschrecken und sicher schon für erhebliche (ungerechtfertigte) Einnahmen führten. Bei Verwendung unwirksamer abweichender AGB besteht aber der Erstattungsanspruch, der je nach Abflugort gerade im Verhältnis zu geringen Ticketkosten erheblich ausfallen kann. Haben auch Sie ein Erstattungsproblem? Nutzen Sie gerne die kostenlose Erstberatung.

AG Köln, Urt. v. 25.02.2025, 150 C 529/24 hier im Volltext

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