Dass es dazu einer gerichtlichen Entscheidung bedurfte, ist schon sehr bedauerlich. Airlines dürften solche Späße aber regelmäßig probieren. Meine Mandanten hatten sich gegen Entgelt Sitzplätze reserviert. Aufgrund einer Annullierung reisten sie dann nicht wie geplant und verlangten von der Airline 600,00 € Ausgleichsleistung pro Person. Da die reservierten Sitzplätze nicht mehr gewährt wurde, sollte auch das erstattet werden.
Die (regelmäßig äußerst schlecht vertretene) Airline hatte nun diverse Ideen, wie sie den Ansprüchen der Kläger ausweichen könnte, dabei war das alles Murks. Ein Anerkenntnis oder eine Erledigung hätten kostensparend das Leiden verkürzt.
Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 der EU-Fluggastrechteverordnung
Die Idee hier? Mit den 600,00 € Ausgleichsleistung seien auch die Mehrkosten für die nicht gewährte Sitzplatzreservierung abgegolten, es solle zur Anrechnung gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG kommen.
AG Köln: Keine Anrechnung
Das ist vollkommener Unsinn und so kommt auch das AG Köln zum richtigen Ergebnis:
„Eine Anrechnung im Sinne des Art. 12 EU261/2004 war nicht vorzunehmen, da eine solche nur dann erfolgt, wenn sowohl Art. 7 EU261/2004 als auch die in Rede stehende Schadensersatzregelung die gleiche Einbuße ersetzen sollen (vgl.BeckOGK/Steinrötter/Bohlsen, 1.3.2025, Fluggastrechte-VO Art. 12 Rn. 36, beck-online). Eine derartige doppelte Kompensation – also eine Bereicherung – liegt hier gerade nicht vor, denn die Gebühr wurde zusätzlich zu dem „normalen“ Buchungspreis geleistet. Andernfalls stünde die Klägerin im Ergebnis schlechter da als eine Flugreisende, die eine solche Gebühr nicht gezahlt hat.“
Ich habe auch immer wieder erlebt, dass Airlines so etwas für Auslagen einwenden, die z.B. für Ersatzflüge, Hotel oder Verpflegung getätigt wurden. Das ist schlicht falsch.
Fazit
Mehrkosten sind – neben der Ausgleichsleistung – in den allermeisten Fällen zusätzlich zu zahlen und es kommt zu keiner Anrechnung. Wird Ihnen eine Anrechnung entgegengehalten, nutzen Sie gerne die kostenlose Erstberatung für Ihre Fragen.