Das ist ein sehr skurriler Fall: Mein Mandant wollte von Berlin nach Madrid fliegen und stellte sich mit anderen Fluggästen am Schalter an, dessen Beschriftung sich auf einmal auf einen ganz anderen Flug wechselte. Am Airport stellt sich dann heraus, dass der falsche Checkin-Schalter angezeigt wurde und der Flug inzwischen nicht mehr abgefertigt würde. Kurz: Mein Mandant wurde stehen gelassen.
Er verlangte daraufhin die Erstattung der von ihm gezahlten Flugscheinkosten, da die Reise keinen Sinn mehr machte, zudem begehrte er die Entschädigung aufgrund der Beförderungsverweigerung durch das Luftfahrtunternehmen.
AG Frankfurt: Airline schuldet Ticketerstattung und Entschädigung
Das Amtsgericht Frankfurt kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass diese Ansprüche bestehen, denn der Fluggast hat sich zur Abfertigung rechtzeitig eingefunden, wie es die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG vorsieht. Es gibt also Geld zurück plus Ausgleichsleistung.
Fazit
Glücklicherweise wurde der für die Airline tätige Kollege hier nicht „kreativ“, andernfalls hätte der Kläger ggf. die falschen Anzeigen am Flughafen beweisen müssen. In so einer Situation können Fotos, schriftliche Bestätigungen oder auch z.B. Mitreisende als Zeugen sinnvoll sein, mit denen man als Alleinreisender Kontaktdaten tauscht. Vielleicht hat die Airline aber auch einfach gemerkt, dass möglicherweise sehr viele No-Shows auf genau diesem Flug zu verzeichnen waren.
AG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2024, 29 C 4052/22, hier im Volltext