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Dr. Böse
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LG Frankfurt erklärt Emirates erneut, wie man bei Downgrades erstatten muss

LG Frankfurt erklärt Emirates erneut, wie man bei Herabstufung die Entschädigung berechnet.

Unsere Mandanten reisten mit Emirates nach Australien und zurück. Auf einem Teilstück kam es leider zu einer Herabstufung von der Premium Economy in die Economy Class. Dafür gibt es anteilig Geld zurück, Art. 10 Abs. 2 der VO 261/2004/EG.

EuGH: Streckenanteilige Berechnung

Wie geht man aber vor, wenn nur eine Teilstrecke betroffen ist? Hier sorgte der Europäische Gerichtshof bereits vor über 10 Jahren für Klarheit: Werden keine Teilstreckenpreise gegenüber dem Fluggast ausgewiesen, schnappt man sich den Gesamtpreis und ermittelt per Dreisatz die betroffene Teilstrecke. Zu Gunsten von Airlines nimmt der EuGH auch Steuern und Gebühren von der Berechnung aus (s. EuGH Urt. v. 22.06.2016, C-255/15). Geklärt hat es damals übrigens der EuGH in einem Fall von, man ahnt es kaum, Emirates.

AG Frankfurt / LG Frankfurt: Ja, so ist das

Genau diese Grundsätze wandten wir für unsere Mandanten in einer Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main an und waren erfolgreich. Für uns war schon verwunderlich, dass man es überhaupt bis zu einem Urteil hat kommen lassen. Hat man doch gerade selbst die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Berechnung provoziert. Vollständig den Glauben verloren haben wir, als Emirates gegen diese Entscheidung mit der Berufung vorgegangen ist. In der mündlichen Verhandlung von dem Landgericht Frankfurt am Main herrschte eine etwas merkwürdige Stimmung: auch das Gericht schien nicht zu verstehen, wie es nun zu dieser Berufung gekommen ist, und tastete sich in der Verhandlung vorsichtig an den Kern des Pudels heran: Warum sitzen wir hier? Das Gericht kommt unter Anwendung der (verbindlichen) Vorgaben des EuGH zu dem richtigen Ergebnis: Die Berufung Emirates‘ hat keinen Erfolg.

LG Frankfurt a. M.: Auch Treibstoffzuschlag ist mit einzubeziehen

An einer Stelle hat das Landgericht Frankfurt tatsächlich mehr Klarheit gebracht. Bereits seit Jahren argumentieren wir, dass auch die „Phantasiegebühr“ des sogenannten Treibstoffzuschlags/YQ/Internationaler Zuschlag bei der Berechnung mit zu berücksichtigen ist: Dieser wandert in der Tasche der Airlines und ist lediglich Augenwischerei, um Flugpreise schön zu rechnen. Fast alle Airlines am Markt – besser: ihre Anwälte – haben das begriffen und so streiten wir uns über den Punkt nicht. Emirates wollte auch das nicht wahrhaben. Das Landgericht Frankfurt a. M. bestätigt unsere Auffassung:

„Der Kerosinzuschlag ist Bestandteil der Flugscheinkosten. Nach Art. 2 lit. f Fluggastrechte-VO dokumentiert der Flugschein den Anspruch auf die Beförderungsleistung, so dass unter Flugscheinkosten, die Kosten zu verstehen sind, die der Fluggast als mit der Beförderung untrennbar verbundene Kosten aufzuwenden hat (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2016, C-255/15). Dementsprechend sind die Kosten des Kerosins, welches für die Beförderung zwangsläufig notwendig ist, als mit der Beförderung untrennbar verbundene Kosten Bestandteil der Flugscheinkosten. Dagegen spricht auch nicht, dass der EuGH in der Sache Mennens (Urteil vom 22.06.2016, C-255/15) ausgeführt hat, dass für die Ermittlung der dem betroffenen Fluggast geschuldeten Erstattung Bestandteile des Preises für den Flug wie Steuern und Gebühren nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie zwar an den betreffenden Flug anknüpfen, mit diesem aber nicht untrennbar verbunden sind und dass Art. 10 Abs. 2 Fluggastrechte-VO nicht als eine Rechtsgrundlage angesehen werden kann, auf die die Erstattung von Preisbestandteilen gestützt werden kann, die weder dem Grunde noch der Höhe nach mit der durch die Herabstufung verursachten Unannehmlichkeit verbunden sind. Diese Ausführungen können nicht dahingehend verstanden werden, dass nach der Rechtsprechung des EuGHs alle Preisbestandteile, die nicht mit der gebuchten Beförderungsklasse zusammenhängen, bei der Erstattung nach Art. 10 Abs. 2 Fluggastrechte-VO unberücksichtigt zu bleiben haben. Ein solches Verständnis würde – wie bereits ausgeführt – schon gegen den Wortlaut der Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 Fluggastrechte-VO verstoßen, der eine anteilige Erstattung bezogen auf die Flugscheinkosten anordnet und nicht die Erstattung der Differenz der Kosten zwischen der gebuchten und der niedrigeren Beförderungsklasse vorsieht. Dementsprechend sind die Ausführungen des EuGHs nicht so zu verstehen, dass sie für sämtliche Preisbestandteile, die nicht an die Beförderungsklasse anknüpfen, gelten, sondern sich – entsprechend der Vorlagefrage – auf Steuern und Gebühren beschränken. […]. Ein solches Verständnis ließe sich im Übrigen auch nicht mit der Zielsetzung der Fluggastrechte-VO, die ein hohes Schutzniveau für Fluggäste gewährleisten soll, in Einklang bringen.“

Fazit

Anteilige Flugpreiserstattungen nach einer Herabstufung sind recht einfach zu berechnen und bereiten in der Praxis fast nie Probleme, denn Airlines oder ihre Anwälte kennen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und wissen, wie man sie auf den Einzelfall anwendet. Ist auch bei Ihnen nach einer Herabstufung etwas zu erstatten, nutzen Sie gerne das Angebot der kostenlosen Erstberatung.

LG Frankfurt a. M., Urt. v. 24.09.2026, 2-24 S 137/25 hier im Volltext

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