Ungewöhnliches Wetter, dass den Flugbetrieb beeinträchtigt, ist ein außergewöhnlicher Umstand. Das alleine führt noch nicht dazu, dass Fluggästen im Falle einer Annullierung keine Entschädigung zusteht. Der hier vorliegende Fall war aber äußerst skurril: Es gab gar kein Wetterproblem, sondern nur eine falsche Entscheidung des Piloten oder der Airline.
Lumpensammler-Flug über Island
Meine Mandanten sollten von Akureyri auf Island über Zürich nach München fliegen. Den Abflug auf Island ließ die Edelweiß jedoch ausfallen und berief sich auf wetterbedingte Gründe. Der Flug ist dabei etwas ungewöhnlich. Es handelt sich mit dem Stopp in Akureyri lediglich um einen „Lumpensammler“, denn der Flug sollte kurz zuvor in Keflavik starten, nach ca. 20-30 Minuten in Akureyri landen und dort lediglich noch zusätzliche Passagiere aufnehmen. Bereits die Landung in Keflavik und der Wiederstart dort erfolgten deutlich verspätet. Vermutlich war es daher kein Zufall, dass die Besatzung sich aufgrund von Nebel in Akureyri dafür entschieden hat, hier Zeit aufzuholen und einfach wieder direkt nach Zürich zu fliegen, statt Fluggäste in Akureyri aufzunehmen.
Kein Nebel, strahlender Sonnenschein
Das Problem: Der Nebel an diesem Morgen entsprach der üblichen Witterung zu dieser Jahreszeit. Auch üblich zu dieser Jahreszeit ist ein abruptes Aufklaren im Laufe des Vormittags. Und genau so war es. Meine Mandanten stellten mir ein Foto zur Verfügung, das einen blitzeblauen Himmel zeigt, dies ungefähr zu der Zeit, als das Flugzeug aus Keflavik in Akureyri gelandet wäre. Auch das Amtsgericht Erding passt auf und stellt messerscharf fest, dass der Vortrag Edelweiss‘ plötzlich recht dünn wird:
„Der Vortrag der beklagten Partei wird dem mangels hinreichender Substantiierung nicht gerecht. So legt die Beklagte zwar die vermeintlich maßgeblichen Metar-Daten für die Entscheidung vor, dass der Flug aufgrund des Nebels am Zielflughafen Akureyri annulliert werden musste. Doch enden diese Metar-Daten um 10.23 Uhr. Zwar sollte der streitgegenständliche Flug LX8304 bereits um 09.40 Uhr UTC landen und sodann um 10.25 Uhr UTC wieder von Akureyri Richtung Zürich starten. Damit fiele der streitgegenständliche Flug auch in das Zeitfenster der vorgelegten Metar-Daten, wonach um 10.23 Uhr die Sicht am Boden 1.300 m betrug.
Doch handelt es sich hierbei lediglich um die geplanten Flugzeiten. Tatsächlich startete der streitgegenständliche Flug von Keflavik nach Akureyri erst um 10.38 Uhr UTC und mithin mit einer Abflugverspätung von 1 Stunde und 48 Minuten. Der diesbezügliche Klägervortrag blieb unbestritten und gilt mithin als zugestanden. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte es aufgrund des hierzu erfolgten Klägervortrags nicht. Bereits für diese Uhrzeit, also den Start von Keflavik um 10.38 Uhr, werden beklagtenseits keine Metar-Daten mehr vorgelegt. Ob zu dieser Zeit noch Nebel auf der Landebahn in Akureyri herrschte, bleibt unklar und wurde nicht vorgetragen, kann mithin auch nicht durch das Gericht beurteilt werden.“
Das Gericht folgt in seinen Entscheidungsgründen in größerem Umfang unserer Argumentation:
„Jedenfalls ergibt sich aus den vorgelegten Metar-Daten aber insgesamt, dass die Sicht am Zielflughafen aufklarte. Es wäre mithin nach Ansicht des Gerichts der Beklagten jedenfalls zumutbar gewesen, die Metar-Daten weiter laufend zu kontrollieren und den Flug wie geplant nach Akureyri anzutreten. Die Entscheidung, den Flug gar nicht auszuführen, war jedenfalls um 10.38 Uhr UTC (Abflug) nicht zwingend erforderlich. Die Beklagte ist gehalten, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung des Fluges zum geplanten Zielort zu ermöglichen. Angesichts der Auflösung des Nebels um 10.33 Uhr UTC hätte sich die Besatzung jedenfalls zunächst auf den Weg zum geplanten Flughafen Akureyri machen und die Wetterdaten während des Fluges laufend kontrollieren müssen.
Da die Flugzeit – nach dem eigenen Vortrag der Beklagten – jedenfalls 50 Minuten beträgt, bestand am Boden – mit Blick auf die Metar-Daten, die bereits eine Besserung des Nebels anzeigten, keinerlei Anlass zu der Annahme, eine sichere Landung sei 50 Minuten später am Zielort unmöglich. Erst wenn eine fortlaufende Überprüfung der Wetterdaten während des Fluges ergeben hätte, dass sich die Sichtverhältnisse am Flughafen wider unvorhersehbar verschlechtert haben und eine Landung unmöglich machen, wäre ein Ausweichen auf einen Alternativflughafen bzw. das Auslassen des Flughafen rechtlich als unvermeidbar anzusehen gewesen.
Die Entscheidung, den Zielflughafen gar nicht anzufliegen, stellt sich mithin als eine rein betriebsorganisatorische Maßnahme der Beklagten dar, deren Risiko sie selbst zu tragen hat.“
Kurz: Fliegt doch einfach. Wie gesagt: Wir vermuten hier ohnehin lediglich eine operative Entscheidung, um die vorherige Verspätung wieder aufzuholen. Das Wetter kam als gelungene Ausrede gerade recht.
Fazit
Wetter als Ausrede ist der gängige Standard, um Fluggästen vorzuspiegeln, es sei keine Ausgleichsleistung geschuldet. In sehr vielen Fällen ist mit gründlicher Arbeit die Ausrede jedoch als eher faule Ausrede zu entlarven und doch eine Entschädigung geschuldet. Versucht auch Ihnen eine Airline unter Verweis auf Wetter den Anspruch abzusprechen? Nutzen Sie das Angebot der kostenlosen Erstberatung.
AG Erding, Urt. v. 28.09.2026, 112 C 9934/25 hier im Volltext